Rangfolge beim Unterhalt und Mangelfall

Eine der zentralen Änderungen durch die Unterhaltsrechtsreform war die Einführung einer Rangfolge zwischen den Unterhaltsberechtigten. Diese ist in § 1609 BGB geregelt und sieht folgende Reihenfolge vor.

minderjährige Kinder Eltern (alle folgenden auf gleicher Stufe) die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder dies im Fall einer Scheidung wären oder Ehegatten bei einer Ehe langer Daueroder geschiedene Ehegatten bei einer Ehe langer Dauer Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die keine Kinder betreuen oder bei denen die Ehe erst seit kurzem besteht Kinder, die nicht unter 1 fallen (volljährige nicht privilegierte Kinder und verheiratete minderjährige Kinder) Enkelkinder und weitere Abkömmlinge Eltern weitere Verwandte der aufsteigenden Linie, unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Die jeweiligen nicht eingerückten Gruppen bilden dabei Rangstufen. Grundsatz ist, dass erst alle Unterhaltsansprüche einer Rangstufe erfüllt werden und dann nur noch das dann verbleibende Geld für die nächste Rangstufe zur Verfügung steht.

a) Bedeutung der Rangfolge

Die Rangordnung gewinnt also nur dann Bedeutung, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um den Unterhaltsbedarf aller potentiellen Unterhaltsberechtigten zu erfüllen. Dies ist aber bei mehrern Unterhaltsberechtigten sehr schnell der Fall. Wesentliche Neuerung zum alten Unterhaltsrecht ist insbesondere, dass nunmehr ein Vorrang bestimmter Unterhaltsschuldner gilt, bei denen früher eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt worden ist. Bei einer solchen wäre dann der zur Verfügung stehende Betrag auf alle Unterhaltsberechtigten verteilt worden.

b) Welche Ansprüche sind bei der Rangfolge zu berücksichtigen?

Bei der Frage, welche Ansprüche zu berücksichtigen sind ist auf die tatsächliche und noch mögliche Inanspruchnahme abzustellen. Unterhaltsansprüche, die theoretisch bestehen, aber nicht geltend gemacht werden, sind nicht zu berücksichtigen. Kann ein Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden (Unterhalt für die Vergangenheit kann zB gemäß § 1613 BGB nur sehr eingeschränkt geltend gemacht werden) ist er auch trotz theoretisch bestehender höherer Rangfolge nicht zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung ist so zu tun als würde gleichzeitig über alle Ansprüche entschieden werden. Sind anderweitige Ansprüche bereits (zu hoch) festgesetzt worden so wirkt sich dies nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten aus. Der Unterhaltsverpflichtete muß dann diesbezüglich eine Abänderungsklage erheben.

c) Kann die Rangfolge durch Vertrag geändert werden?

Entscheidungen hierzu existieren noch nicht. Da aber grundsätzlich Verträge zu Lasten Dritter unwirksam sind könnte ein solcher Vertrag, soweit…

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Themen: Bgb , Scheidung , Stufe
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 29. Mai 2008 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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