Rangfolge beim Unterhalt und Mangelfall
Eine der zentralen Änderungen durch die Unterhaltsrechtsreform war die Einführung einer Rangfolge zwischen den
Unterhaltsberechtigten. Diese ist in § 1609 BGB geregelt und sieht folgende Reihenfolge vor.
minderjährige Kinder Eltern (alle folgenden auf gleicher Stufe) die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder
dies im Fall einer wären oder Ehegatten bei
einer Ehe langer Daueroder geschiedene Ehegatten bei einer Ehe langer Dauer Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die keine Kinder
betreuen oder bei denen die Ehe erst seit kurzem besteht Kinder, die nicht unter 1 fallen (volljährige nicht privilegierte Kinder und
verheiratete minderjährige Kinder) Enkelkinder und weitere Abkömmlinge Eltern weitere Verwandte der aufsteigenden Linie, unter ihnen
gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Die jeweiligen nicht eingerückten Gruppen bilden dabei Rangstufen. Grundsatz ist, dass erst alle Unterhaltsansprüche einer Rangstufe
erfüllt werden und dann nur noch das dann verbleibende Geld für die nächste Rangstufe zur Verfügung steht.
a) Bedeutung der Rangfolge
Die Rangordnung gewinnt also nur dann Bedeutung, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um den
Unterhaltsbedarf aller potentiellen Unterhaltsberechtigten zu erfüllen. Dies ist aber bei mehrern Unterhaltsberechtigten sehr schnell
der Fall. Wesentliche Neuerung zum alten Unterhaltsrecht ist insbesondere, dass nunmehr ein Vorrang bestimmter Unterhaltsschuldner
gilt, bei denen früher eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt worden ist. Bei einer solchen wäre dann der zur Verfügung
stehende Betrag auf alle Unterhaltsberechtigten verteilt worden.
b) Welche Ansprüche sind bei der Rangfolge zu berücksichtigen?
Bei der Frage, welche Ansprüche zu berücksichtigen sind ist auf die tatsächliche und noch mögliche Inanspruchnahme abzustellen.
Unterhaltsansprüche, die theoretisch bestehen, aber nicht geltend gemacht werden, sind nicht zu berücksichtigen. Kann ein
Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden (Unterhalt für die Vergangenheit kann zB gemäß § 1613 BGB nur sehr eingeschränkt
geltend gemacht werden) ist er auch trotz theoretisch bestehender höherer Rangfolge nicht zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung ist so zu tun als würde gleichzeitig über alle Ansprüche entschieden werden. Sind anderweitige Ansprüche bereits (zu
hoch) festgesetzt worden so wirkt sich dies nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten aus. Der Unterhaltsverpflichtete muß dann
diesbezüglich eine Abänderungsklage erheben.
c) Kann die Rangfolge durch Vertrag geändert werden?
Entscheidungen hierzu existieren noch nicht. Da aber grundsätzlich Verträge zu Lasten Dritter unwirksam sind könnte ein solcher
Vertrag, soweit…
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