Ran ans Grundgesetz - Sieben Thesen.

Es ist soweit: Journalisten und Politiker entdecken den Datenschutz. Und ein altes Thema wird aufgewärmt: Der Datenschutz soll in das Grundgesetz.

Ich bin bekanntlich der Befürworter dieses Verlangens (und hatte dies mit einer inzwischen abgelehnten Petition angeregt), wenn auch etwas differenzierter. Es gibt bekanntlich auch gewichtige Stimmen (damit meine ich Stimmen die inhaltlich wertvoll sind, also schonmal nicht die von Politikern) die das ablehnen. Ein kurzer Kommentar dazu.

Heute ist es sogar auf Tagesschau.de in einem Kommentar zu lesen:

Freilich kein Aktionismus, und der wäre es, wenn man den Datenschutz ausdrücklich ins Grundgesetz schriebe […] Da stimme ich den Ministern Schäuble und Zypries zu: das Recht informationeller Selbstbestimmung und auf den Schutz höchstpersönlicher Daten vor unerwünschtem Zugriff Dritter lässt sich schon jetzt aus Verfassung und ständiger Rechtssprechung herleiten.

Erstens begeht die Kommentatorin einen schwerwiegenden Fehler der wieder einmal deutlich zeigt, dass Journalisten lieber nicht so viel schreiben wenn sie keine Ahnung haben: Sie spricht von “höchstpersönlichen Daten” die geschützt sind. Man kann nun aber im Sinne des BDSG ihre “höchstpersönlichen” Daten aber ganz besonders deuten: Es gibt eine Gewichtung im Rahmen des BDSG zwischen den “besonderen” und den “nicht-besonderen” personenbezogenen Daten, zu finden u.a. im §3 IX BDSG. Das ist übrigens kein Widerspruch zu der Aussage des BVerfG es gäbe kein schützenswertes Datum, denn die “nur-normalen” Daten sind ja geschützt, es gibt nur “noch besser” geschützte Daten.

Die Tatsache, dass die Kommentatorin (scheinbar!) nur diese besonderen Daten schützen will und dabei ausgerechnet auf die von Bürgerrechtlern nahezu täglich kritisierten Schäuble und Zypries verweist (mit dem Spruch “Da stimme ich den beiden zu”) dürfte von ihr selbst gar nicht gewollt sein.

Zweitens begeht sie einen Fehler, wenn Sie meint, die Aufnahme des Datenschutz ins Grundgesetz wäre “Aktionismus”. Freilich kann es dies sein und sofern die Forderung von Politikern kommt, ist die Annahme auch naheliegend. Doch ist dies nicht zwingend. Anderes zu behaupten heisst das Thema zu verklären. So kann erst ein ausdrücklich erwähntes Grundrecht auch mit ausdrücklichen Schranken oder besonderem Schutz versehen werden. Wie sähe es z.B. in diesem Zusammenhang mit der Verankerung der Datensparsamkeit als Verwaltungsprinzip aus, oder dem Einwilligungsprinzip? Wenn z.B. ich davon spreche, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausdrücklich aufzunehmen, ist es offensichtlich, dass ich nicht den Satz “Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist Garantiert” in das Grundgesetz aufnehmen möchte. Wer die hier vorliegende Frage darauf reduziert hat entweder nicht verstanden worum es geht oder verklärt die Frage bewusst.

Drittens, und jetzt kommt der …

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Themen: Petition

Erschienen 19. August 2008 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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