RAK Köln erkennt Online-Fortbildung an

Die Rechtsanwaltskammer Köln hat die Teilnahme an der BRAK Online-Fortbildung als Fortbildung im Sinne des § 15 FAO anerkannt. Das teilt der Brancheninformationsdienst Password in seinem gestrigen Newsletter mit. Das ist bemerkenswert, dass die Online-Fortbildung nun offenbar unter § 15 S. 1 2. HS FAO subsummiert wird, denn nach dem Wortlaut der Vorschrift wird vorausgesetzt, dass man an einer Fortbildungsveranstaltung "dozierend oder hörend" teilnimmt. § 15 Fortbildung Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. Die BRAK Online-Fortbildung funktioniert aber lesend und klickend. Deshalb war ich immer davon ausgegangen, dass der § 15 FAO geändert werden muss, um der Online-Fortbildung zum Durchbruch zu verhelfen. Password schreibt weiter: Wer im Rahmen des Abonnements der BRAK Online-Fortbildung seine Fortbildung mit dem Bestehen des vierteljährlichen Abfragemoduls nachweist, erhält pro Abfragemodul zwei Stunden als Fachanwaltsfortbildung anerkannt. Maximal können demnach mit den vier Abfragemodulen eines Jahres acht der zehn notwendigen Fortbildungsstunden nachgewiesen werden. BRAK wird zurzeit in 189 Rechtsgebieten angeboten. (Hier hat sich ein Tippfehler in dem Newsletter eingeschlichen, es sind natürlich nur 19 Rechtsgebiete.) Die BRAK Online-Fortbildung geht…

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Themen: Ausbildung , Brak , Fao , Rak

Erschienen 1. Juli 2008 auf http://lawgical.jura.uni-sb.de/.

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