Räumungsvollstreckung schnell und kostengünstig - keine Frage des Sozialstaatsprinzips
am 09.11.2006 von http://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/blog
von Ulrich Wackerbarth
Anmerkung von Flatow, Richterin am Amtsgericht Kiel, zur Räumungsvollstreckung nach dem Berliner Modell (hier im Blog besprochen) in NJW 2006, 3274: Die Entscheidung sei mit § 885 Abs. 4 ZPO nicht vereinbar.
In ihrem ersten Aufsatz in der NJW 2006, 1356f. hatte Flatow noch geltend gemacht, die Zulassung der Beschränkung auf die Herausgabevollstreckung verstoße gegen das sich in § 885 Abs. 3 S. 2 manifestierende Sozialstaatsprinzip, der Gesetzgeber habe in § 885 Abs. 3 S. 2 ZPO mit der Verwahrung durch den Gerichtsvollzieher nämlich “die jederzeitige garantierte Herausgabe der für das tägliche Leben notwendigen Sachen durch eine staatliche Stelle sichern” wollen. Der BGH hält entgegen, die Norm sei nur anwendbar, wenn gem. Abs. 3 S. 1 die Sachen tatsächlich in Verwahrung genommen wurden.
Jetzt also § 885 Abs. 4 ZPO: Dort stehe drin, dass der Schuldner, auch wenn er bis zur Vollstreckung sich nicht einmal um einen Umzug bemüht habe, immer noch zwei Monate Zeit habe, in denen er nicht gezwungen sein soll, mit seinem Vermieter um unpfändbare Sachen zu verhandeln, sondern die Möglichkeit haben solle, die Sachen schlicht beim Gerichtsvollzieher abholen können. Einen solchen Schutz habe der Gesetzgeber auch gewollt, das stehe auch in der Begründung zum Gesetzesentwurf.
Dazu ist folgendes zu sagen: Auch § 885 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Sachen tatsächlich in Verwahrung genommen wurden (”nach der Räumung” bedeutet genau dies). Die von Flatow behauptete Zwangsregelung steht im Gesetz nicht drin und in der Entwurfsbegründung übrigens auch nicht: Dort ist in Bezug auf Abs. 3 S. …
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