Räumung bei Nichtzahlung des Wohngeldes
am 06.10.2008 von http://www.ra-sawal.de/Wordpress
Bisher war umstritten, ob sich der Schuldner gemäß § 149 I ZVG darauf berufen darf, dass er die Räume während der Zwangsverwaltung weiterhin nutzen kann, wenn er das Wohngeld nicht zahlt. Dies wurde überwiegend als Gefährdung der Zwangsverwaltung angesehen. In diesem Falle konnte ihm das Gericht gemäß § 149 II ZVG die Räumung im Beschlusswege auferlegen.
Damit hat der BGH mit Beschluss vom 24.01.2008 (V ZB 99/07) aufgeräumt. Er hat betont, dass der Gläubiger ja das Wohngeld im Vorschusswege über den Zwangsverwalter zahlen müsse. Eine Gefährdung der Verwaltung oder gar des Grundstücks trete somit nicht ein.
Diese Entscheidung ist …
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