Stra??enreinigung durch die Anwohner
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Schnee, wenn er
- festgetreten
- angetaut und
- dann mit einer Eisschicht überdeckt ist,
bildet vornehmlich dann ein echtes Winterärgernis, wenn sich das örtlich auf öffentliche Gehwege bezieht und der morgendliche Gang zur Arbeit zur Tortur und zum Wagnis wird. Für eine Wegstrecke, die ansonsten in nicht mehr als 10 Minuten abgelaufen ist, werden dank 2 bis 4 cm hoher Eisbuckel auf der Straße mal 20 Minuten oder mehr gebraucht. Aber offenbar scheint die meisten Eigentümer dies nicht zu stören.
Zu etwaigen Räumungs- und Streupflichten gilt es zunächst Grundsätzliches festzustellen:
§ 836 Abs. 1 S. 1 BGB besagt, dass dann, wenn jemand durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes zu Schaden kommt und dies auf eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung zurückzuführen ist.
Zumindest für die generelle Verpflichtung eines Eigentümers (nicht aber zwingend für die Frage nach der Beweislast, die in den S. 2 und S. 3 näher behandelt ist) lässt sich dieser Vorschrift die Aussage entnehmen, dass jener für die Sicherung des Verkehrs auf seinem Grundstück verantwortlich ist.
Für öffentliche Gehwege, die regelmäßig nicht Grundstücksteil sind und damit keine Verkehrsicherungspflicht der Grundstückseigentümer begrüden, finden sich indes spezielle Bestimmungen im öffentlichen Recht, für Niedersachsen etwa in § 2 Abs. 1 und 2 NStrG .
Dort heißt es zunächst, dass öffentliche Straßen diejenigen Straßen sind, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden. Die Widmung ist ein Hoheitsakt, mit dem die Straße eben zum öffentlichen Verkehr bestimmt wird. Teil der öffentlichen Straßen sind aber nicht nur die Fahrstreifen, sondern nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 letzte Alternative NStrG auch die Gehwege.
Für die Reinigung von (öffentlichen) Straßen trifft § 52 NStrG nähere Bestimmungen. Nach § 52 Abs. 1 S. 1 NStrG sind die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu reinigen, wozu insbesondere die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen und bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege gehören.
Reinigungspflichtig sind, so bestimmt es § 52 Abs. 2 NStrG, die Gemeinden. Jedoch können nach § 52 Abs. 4 S. 1 NStrG die Gemeinden durch Satzung die ihnen obliegenden Straßenreinigungspflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen. Die Stadt Göttingen hat davon mit der ORTSSATZUNG UND GEBÜHRENORDNUNG FÜR DIE STRAßENREINIGUNG IN DER STADT GÖTTINGEN Gebrauch gemacht und in § 4 i.V.m. § 1 die Räumungs- und Streupflicht für Gehwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke „umgelegt“.
Zur Sicherung der Gewährleistung von Räumen und Streuen enthält § 11 Abs. 1 der o.g. Satzun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Januar 2011 auf http://gutesrecht.wordpress.com.
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