Radweg zu schmal – Radwegbenutzungspflicht?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 06. April 2011 (Az.: 11 B 08.1892) entschieden, dass ausnahmsweise auch eine Pflicht zur Benutzung von Radwegen bestehen kann, wenn diese nicht den Mindestanforderungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO entsprechen.

Ein Radweg genügt nach der VwV-StVO erst dann den Mindestanforderungen, wenn er eine Mindestbreite von 1,50 m aufweist.

Für Radwege, die diese Anforderung nicht erfüllen, also an sich zu schmal sind, darf nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Ausnahmefällen trotzdem dann eine Benutzungspflicht angeordnet werden, wenn auf der Straße eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr vorliegt, die nochmals deutlich gesteigert würde, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Benutzung des Radwegs zumutbar un…

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Themen: Radweg , Radfahrer , Radwegbenutzungspflicht , Rad , Mindestanforderungen , Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Benutzungspflicht , Vwv-stvo
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 3. Mai 2011 auf http://www.lawbike.de.

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