Radsport; Veranstalter; Verkehrssicherungspflicht; Haftung

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist der Veranstalter eines Triathlonwettbewerbs für die Organisation und Durchführung des Wettbewerbs verantwortlich, d.h. er haftet für Zustand und Eignung der Radrennstrecke. Bezüglich der Radrennstrecke trifft ihn eine Verkehrssicherungspflicht. Eine Haftung des Veranstalters scheidet aber dann aus, wenn der Teilnehmer durch die Verwirklichung einer der Teilnahme an dem Wettbewerb innewohnenden Gefahr zu Schaden kommt.

Ein Mitverschulden des Teilnehmers kann jedenfalls nicht …

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 14. November 2005 auf http://www.sportylaw.de.

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