Radio-Werbespots und ihre Sprecher
für Radio-Werbespots sind, zumindest steuerlich
gesehen, nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht künstlerisch tätig.
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das FG zu der Frage Stellung genommen, ob die Erstellung von Sprachaufnahmen für den
Rundfunk (Werbetexte) als künstlerische Tätigkeit zu betrachten ist und daher bei der Einkommensteuer zu Einkünften aus
freiberuflicher Tätigkeit führt oder ob - bei fehlendem künstlerischem - (nur) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben sind. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb werden die
erzielten Gewinne noch zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen, bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit nicht.
Der Kläger war der Ansicht, seine Tätigkeit als Sprecher sei kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis einer laufenden Schulung und Übung
des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Veränderung der Stimme, Stimmlage und
Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe. Nur ein Künstler habe in diesem Metier Erfolg. Die Künstlersozialkasse und die
Bundesversicherungsanstalt sähen den Sprecher als Künstler. In der Regel hätten die heutigen Funkspots ein so hohes Niveau erreicht,
dass der eigentlichen Werbeaussage ein „Kurzhörspiel” vorausgehe. Hörspielsprecher seien als Künstler anerkannt.
Das Finanzamt war demgegenüber der Ansicht, die Erstellung von Texten für die Radiowerbung sei keine künstlerische Tätigkeit und
veranlagte den erklärten Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Allein in der Stimmbeherrschung sei noch keine künstlerische
Tätigkeit zu sehen, vielmehr müssten für die Annahme einer künstlerischen Betätigung noch andere Elemente hinzutreten, wie z.B. ein
ernsthafter schauspielerischer Einsatz. Dies sei nicht der Fall bei einem Schauspieler als Sprecher von Werbetexten oder einem
Rundfunksprecher, der lediglich Nachrichten lese. Anders hingegen verhalte es sich bei einer Tätigkeit in einer Sprechrolle z.B. in
einem Hörspiel, die eine eigene schöpferische Gestaltung erlaube. Dieser Fall sei hier jedoch nicht gegeben.
Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, das Sprechen von Werbetexten im Rahmen
der Hörfunk und Fernsehwerbung könne nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden,
wenn der jeweilige Sprecher eine größere Rolle zu verkörpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen
schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar sei. An einem künstlerischen Gestaltungsspielraum fehle es,
wenn sich die Tätigkeit lediglich darauf beschränke, die Rolle eines normalen Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen, sowie
lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen. Bei den zu beurteilenden Leistungen handele es sich um solche, die nicht über Art
und Umfang sonstiger im und Fernsehen üblicherweise
gesendeter hinausgingen. Die von dem
Kläger in Form einer CD vorgelegten Arbeitsproben hätten eine durchschnittliche Dauer von 26 Sekunden und würden die von ihrem Inhalt
her die für Werbesendungen typischen Anpreisungen enthalten. Der Schwerpunkt der Leistung liege darin, dass der jeweilige
Werbegegenstand lediglich empfohlen werde. Bei den vorgelegten Arbeitsproben habe der entscheidende Senat keine besondere „eigene
Handschrift” des Klägers und damit keine eigenschöpferische Leistung zu erkennen vermocht. Das Gericht habe sich auch nicht davon
überzeugen können, dass mit der Fortentwicklung der technischen Möglichkeiten im Bereich der neuen Medien in Bezug auf
Auftragserteilung, Herstellung der Texte, deren Übermittlung an die Auftragsgeber sowie die Verbreitung der gesprochenen Texte etc.
zugleich auch Änderungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltungshöhe einhergingen. Die sozialversicherungsrechtliche und
arbeitsrechtliche Einschätzung der Tätigkeiten des Klägers sei für die hier vorzunehmende steuerrechtliche Qualifizierung nicht von
Bedeutung, da sie nach anderen - außersteuerlichen - Kriterien erfolge.
Ob diese Einordnung bei einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung durch die Künstlersozialkasse (bzw. bei einer Betriebsprüfung
durch die Deutsche Rentenversicherung) ebenso ausfallen würde, steht freilich auf einem anderen Blatt, hierüber hatte das FG nicht zu
entscheiden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2008 - 3 K 2240/04
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