Radfahrerin mit 1,62 Promille
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz zu Recht hat die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einer Frau in mittleren Jahren aus dem
Kreis Mainz-Bingen infolge einer Trunkenheitsfahrt mit dem mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen.
Weil sie mit ihrem Fahrrad ohne Licht fuhr, kontrollierte die Polizei die Antragstellerin nachts gegen zwei Uhr kurz vor ihrer
Wohnung. Die Polizeibeamten stellten bei der Mutter von mehreren Kindern Atemalkoholgeruch, aber keine groben Ausfallerscheinungen
fest. Eine Blutprobe ergab jedoch eine Blutalkoholkonzentration von 1,62 Promille.
Die Behörde ordnete die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog nach dessen Erstellung der
Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Die Richter des VG Mainz haben diese Maßnahme bestätigt. Zur Klärung von Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei
Alkoholproblematik ordne die Fahrerlaubnisbehörde die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration
von 1,6 Promille oder mehr geführt worden sei. Dabei gelte auch ein Fahrrad als Fahrzeug. Denn bei 1,6 Promille sei es
gerechtfertigt, auf einen chronischen Alkoholkonsum zu schließen. Die Begutachtung diene dann dazu, das künftige
Alkoholtrinkverhalten, insbesondere die Fähigkeit zum Trennen von Trinken und Fahren zu beurteilen. Da nach den Feststellungen des
Gutachters noch zu erwarten sei, dass die Antragstellerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, sei ihr
die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden.
Verwaltungsgericht Mainz - 7 L 34/08.MZ
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