Radarfalle kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung
In dem vom OLG Stuttgart OLG mit Beschluß vom 4.7.2011 entschiedenen Fall (4 Ss 261/11) wurde ca. 90m vor einem Ortsschild eine
Geschwindigkeitsmessung vorgenommen. Der Betroffene hatte geltend gemacht, dies verstoße gegen die Verwaltungsvorschrift des
Baden-Württembergischen, wonach Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt
werden dürfen.
Dieser Argumentation folgte jedoch das Oberlandesgericht nicht und stellte fest, dass die betreffende Geschwindigkeitsmessung erfolgt
sei. In den Entscheidungsgründen fürhrt das Gericht hierzu aus:
Die der Geschwindigkeitsüberschreitung zugrundeliegende Messung verstieß nicht gegen die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
Baden-Württemberg für die Verkehrssicherheitsarbeit der (VwV-VkSA) vom 19. Dezember 2006 (GABl 2007, 3; vgl. auch Sobisch DAR 2010, 48 mit einer
Zusammenstellung der Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung). Abschnitt 4 dieser Vorschrift lautet wie folgt:
„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden stattfinden. Davon kann bei gefährlichen
Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“
Die Vorschrift beschreibt somit den Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer
Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa der Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1
StVO) oder dem Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO. Da vor einem solchen Verkehrszeichen die nicht beschränkt ist, bezieht sich der Abstand von 150 m auf den
Bereich nach dem Zeichen. Darüber hinaus ist von dieser Regelung nicht die Geschwindigkeitsmessung bei einem solchen Verkehrszeichen
erfasst, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt (etwa Zeichen 311 der…
» Vollständiger Artikel