Rabattmodelle bei Arzneimittel-Reimporten sind grundsätzlich zulässig
Die Richter des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs (BGH) haben entschieden, dass Rabattmodelle zulässig sein können. Diese
Entscheidung alleine ist mittlerweile kein rechtliches Novum mehr.
Das vom 12.01.2012, Az.: I ZR 211/10 verdient jedoch
erwähnt zu werden, da die Medikamente, auf die Rabatte gewährt werden durch die Beklagte Apothekerin „reimportiert“ werden.
Das angegriffene Vorgehen der Apothekerin, die durch Mitbewerber in Anspruch genommen wurde, stellte sich wie folgt dar:
Paradox: Deutschland-Ungarn-Deutschland: 22% günstiger
Die Apothekerin betreibt eine und bietet ihren
Kunden an, bei einer Apotheke in
zu bestellen, und diese dann an die Apotheke
der Beklagten liefern zu lassen. Auf der Rechnung wird die ausländische Apotheke in Budapest genannt; die können allerdings bequem in der deutschen Apotheke der
Beklagten abgeholt werden. Den Kunden wurden dabei Rabatte in Höhe von 22% für nichtverschreibungspflichtige Medikamente gewährt. Bei
verschreibungspflichtigen Medikamenten erhielten die Kunden einen Rabatt von 10 %.
Wollten Kunden dieses Rabattsystem der beklagten Apothekerin nutzen, bestellte die Apothekerin die Medikamente bei einem deutschen
Großhändler, der die Apotheke in Budapest belieferte. Die Apotheke in Budapest lieferte die bestellten Arzneimittel sodann (zurück
nach Deutschland) an die Apotheke der geschäftsfindigen Apothekerin. Eine pharmazeutische Beratung erfolgte auf Kundenwunsch in der
Apotheke der Beklagten.
Die Klägerinnen sahen durch dieses System der Beklagten arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften im Hinblick auf die
verschreibungspflichtigen Medikamente verletzt. Bei nichtverschreibungspflichtigen Produkten wurden Verstöße gegen weitere
arzneimittelrechtliche Bestimmungen – wie das in § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) geregelte Verbringungsverbot – geltend gemacht. Die
Beklagte wurde auf Unterlassung dieser Rabattmaßnahmen und auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen.
Durch die Entscheidung des BGH wird der Apothekerin lediglich verboten, die beschriebenen Rabatte auf verschreibungspflichtige
Medikamente zu gewähren, insbesondere hat der BGH einen Verstoß gegen § 73 AMG verneint. Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen,
unter denen zulassungspflichtige Medikamente nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Auch aus EU-Mitgliedstaaten ist der Versand
nur in sehr engen Grenzen an Endverbraucher möglich. Die Apotheke aus Budapest wäre jedenfalls den Anforderungen des § 73 AMG nicht
gerecht geworden. Jedoch gelangten die Richter zu der Überzeugung, das…
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