Rabattmodell für den Arzneimittelbezug aus dem Ausland
Das von einer Freilassinger Apothekerin angebotene Rabattmodell für den Arzneimittelbezug aus dem Ausland verstößt nicht gegen das
Verbringungsverbot des § 73 AMG. Das betriebene Rabattmodell für Arzneimittel ist in diesem Punkt für unbedenklich angesehen worden
und die Klageabweisung der gegen diese Apothekerin gerichteten Klage ist bestätigt worden.
So hat der Bundesgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Die Beklagte betreibt eine in Freilassing. Sie bietet ihren Kunden an, bei einer Apotheke in zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr in Freilassing abzuholen.
Den Kunden verspricht sie dabei einen in Höhe von 22%
bei nichtverschreibungspflichtigen und von 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Im Falle einer Bestellung lässt die
Beklagte die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern, von wo aus sie wieder
zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Apotheke der Beklagten
pharmazeutisch beraten. Die Klägerinnen, die ebenfalls in Freilassing Apotheken betreiben, sehen in dem Verhalten der Beklagten –
soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden – einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften.
Soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgibt, beanstanden die Klägerinnen in erster Linie den Verstoß gegen
andere arzneimittelrechtliche Bestimmungen. Mit ihrer beim Landgericht Traunstein erhobenen Klage haben sie die Beklagte auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht Traunstein hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nur insoweit bestätigt, als
die Beklagte Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten hat. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die
Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt. Insbesondere hat er in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht
einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 AMG verneint. Danach dürfen
zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der
Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier
eingeschaltete Budapester Apotheke nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch einen Versand unmittelbar an Endverbraucher im
Streitfall verneint. Auch wenn das von der Beklagten praktizierte Modell so ausgestaltet ist, dass sie den Verkauf der bestellten
Arzneimittel durch die Budapester Apotheke lediglich vermittelt und der Kaufvertrag deswegen zwischen dem deutschen Kunden und der
Budapester Apotheke zustande kommt, ist die Beklagte arzneimitt……
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