Rabattaktionen, die keine (mehr) sind...
am 23.02.2008 von BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE
Erst Jubiläumswochen, dann Vorteilswochen und schließlich auch noch XXL-Wochenende - zuviel des Guten, wie das OLG Köln jetzt urteilte. Die Werbung mit einer Rabattaktion sei unzulässig, wenn der frühere Preis (ohne den Nachlass) nicht zeitnah vor der aktuell durchgeführten Werbeaktion gefordert worden ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.02.2008 - 6 U 140/07).
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat dem Betreiber eines Möbelhauses aktuell verboten, mit einer Aktion zu werben, die folgende Aussage hatte:
„XXL-Wochenende – 26 %+ Rabatt auf alles“
Gegen die Werbeaktion war der Kölner Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V. vorgegangen und hatte auf Unterlassung geklagt.
Die Werbung mit einer Rabattaktion ist - so die Richter am OLG Köln - im Allgemeinen unzulässig, wenn der frühere Preis (ohne den Nachlass) nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefordert worden ist. Bei einer Werbung mit Rabattgewährung gehe der Verbraucher nämlich davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der früheren Situation günstigeres und vorteilhaftes Angebot gemacht werde. Wurde der höhere Preis aber schon längere Zeit vor der Aktion nicht verlangt, werde der Verbraucher irregeführt, so dass eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliege.
Im konkreten Falle hatte der Möbelhändler bereits 3 Monate lang mit „Jubiläumswochen – 26 % auf alles“ geworben, woran sich dann nahtlos „Vorteilswochen“ anschlossen, in deren Rahmen – unmittelbar vor der hier zu beurteilenden …
OLG Köln: Unlautere Werbung mit Rabatt unmittelbar nach gleichartiger Rabattaktion - Urt. v. 15.02.2008, Az. 6 U 140/07
Wettbewerbsrecht-Blog.de / Das OLG Köln hat dem Betreiber eines Möbelhauses verboten, in Zeitungsanzeigen mit einem “XXLWochenende - mindestens 26 % + Rabatt auf alles” zu werben, wenn der frühere Preis (ohne den Nachlass) nicht zeitnah vor der Werbeaktion gefor…
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