RA wirbt mit Selbstverständlichkeiten

Im aktuellen ADAJUR-Newsletter wird eine Entscheidung des AGH Hamm (2 AGH 50/10 vom o1.o4.2011) referiert:

Wirbt ein Rechtsanwalt (RA) auf seinem Briefkopf mit dem Zusatz "RA bei dem LG und bei dem OLG" stellt dies eine irreführende Werbung dar, die gegen § 43 b BRAO verstößt und damit unzulässig ist.

Aus den Gründen: Der Briefbogenzusatz des Klägers stellt eine Selbstverständlichkeit in einer Weise heraus, die bei dem rechtssuchenden Publikum irrige Vorstellungen zu erwecken geeignet ist. Der Kl. macht sich dabei den Umstand zunutze, dass mindestens die ganz überwiegende Mehrheit der RA derartige Selbstverständlichkeiten gerade nicht in ihre Briefbögen aufnimmt, sich insbesondere auch im räumlichen Zusammenhang mit der Nennung des Namens vielmehr auf den Zusatz reiner Berufsbezeichnungen, besonderer fachlicher Qualifikationen und Tätigkeitsfelder beschränkt. Der Kl. kann seine Briefbogengestaltung nicht mit Hinweis darauf …

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Themen: Bgh , Brao , Briefkopf , Njw

Erschienen 2. September 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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