ra schons zum beratungshonorar
am 26.11.2007 von http://kbmech.twoday.net/
unter dem langen titel: die schwierigkeiten mit dem ersten schritt, wenn ein weiterer nicht folgen kann - was passiert, wenn keine vergütung vereinbart wurde schreibt rechtsanwalt herbert p. schons, gebührenexperte und vize der rak düsseldorf zum thema nr. 2100 VV RVG a. f. bzw. über das anwaltliche unvermögen, sich selbst richtig abzurechnen. ein artikel, den ich mit interesse gelesen habe und nun gerne weiterempfehle.
interessant ist der hinweis: hat es der rechtsanwalt versäumt, der seit 1.7.2006 geltenden rechtslage rechnung zu tragen, also eine gebühren vereinbarung auf die die beratung zu vereinbaren, verschenkt er möglichweise zusätzliches honorar, ... oder vielleicht auch sämtliches. weil es ja auch mal bei der beratung bleiben kann. ist doch peinlich, dass derlei warnungen nochmals - mehr als ein jahr nach gesetzesänderung - erschallen müssen.
noch peinlicher sind fallbeispiele, die herr schons da nennt:
... kommt es erschreckend oft vor, dass anwälte die neue rechtslage ignorieren, vergessen, oder es als lästig empfinden, gebührenvereinbarungen zu treffen, oftmals im vertrauen, dass man ein weiterführendes mandat ja wohl erhalten werde.
oder
... so wird vermehrt der versuch unternommen, das eigentlich erteilte beratungsmandat in ein vertretungsmandat i.s. von nr. 2300 VV RVG umzufunktionieren, indem man vorgibt, entsprechend mandatiert worden zu sein.
der hammer ist:
... so werden auch für beratungstätigkeiten nach dem 1.7.2006 teilweise noch rechnungen ausgestellt, die als rechtsgrundlage die alte abgelöste nr. 2100 vv …
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