BRAK zum Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
MarkenBlog | 17. November 2005 — Aus den Beschlüssen der 5. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 7. November 2005 in Berlin…
DR. DAMM & PARTNER dürfen eine erfreuliche Mitteilung in eigener Sache herausgeben: Nahezu ein Jahr nach Erteilung der Berechtigung zum Führen des Titels “Fachanwalt für Informationstechnologierecht” (IT-Recht) wurde Herrn Rechtsanwalt Dr. Ole Damm von der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer mit Wirkung zum 11.03.2009 die Berechtigung zum Führen des Titels “Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz” verliehen. Der weitere Fachanwaltstitel ist ein Ergebnis der intensiven Befassung von Herrn Dr. Damm mit den verschiedensten Rechtsfragen des Onlinehandels, dem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei.
Qualifikationsmerkmale
Mit der Verleihung bestätigt die Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung, dass Herr Dr. Damm innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war (und ist) und auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutz über besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen verfügt. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen gemäß § 2 Abs. 2 FAO vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Diese Kenntnisse umfassen gemäß § 14 h FAO folgende Gebiete:
a. das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (auch Abmahnungen) b. das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sorten- schutzrecht, c. das Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, d. das Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des europäischen Sortenschutzrechts, e. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes, f. das Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts (auch einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage). Besonderer theoretische Kenntnisse
Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt gemäß § 4 FAO in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Herr Dr. Damm hat drei schriftliche Leistungskontrollen mit einer Dauer von jeweils fünf Zeitstunden erfolgreich bestanden. Herr Dr. Damm hat an dem Fachanwaltslehrgang der Deutschen Anwaltsakademie teilgenommen, einer Tochtergesellschaft des Deutschen Anwaltsvereins und einem der führenden Seminardienstleister im Bereich anwaltlicher Fortbildung. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstund…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. März 2009 auf http://damm-legal.de.
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