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R-Gespräch

am 16.03.2006 von Blickpunkt Recht & Steuern

Bei den R-Gesprächen muss nicht der Anrufer sondern der Angerufene die anfallenden Gebühren bezahlen, wenn er das Gespräch annimmt, weshalb sich die R-Gespräche insbesondere bei Kindern und Jugendlichen grosser Beliebtheit erfreuen. Nun hat allerdings der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Telefonkunden nicht für die R-Gespräche ihrer Kinder haften. Nimmt dagegen ein Erwachsene ein solches R-Gespräch an, kann er dies später nicht nach den Fernabsatzregeln widerrufen, sondern muss zahlen.
In dem nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für R-Gespräche in Höhe von 593,06 €. Die von der Klägerin vermittelten Gespräche kamen, wenn der Anruf von einem Mobiltelefonnetz ausging, folgendermaßen zustande: Der Anrufer wählte eine kostenlose, mit der Ziffernfolge 0800 beginnende Rufnummer der Klägerin sowie die Nummer des Anschlusses, mit dem das Gespräch geführt werden sollte und sprach seinen Namen. Die Klägerin stellte sodann die Verbindung her. Der Angerufene hörte zunächst die gebührenfreie automatische Ansage “Hallo, Sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft Sie aus dem deutschen Mobilnetz an. Möchten Sie dieses Gespräch für nur 2,9 Cent pro Sekunde entgegennehmen, dann drücken Sie jetzt die Eins und die Zwei.” Folgte er dieser Aufforderung, wurde zum Anrufer durchgestellt. Unterließ der Angerufene die Annahme, wurde die Verbindung für ihn kostenfrei beendet.
Die Beklagte unterhält einen Festnetzanschluss bei einem von der Klägerin verschiedenen Telefonunternehmen, über den im Juni 2003 mehrere auf diese Weise aus einem Mobilfunknetz vermittelte Telefonate geführt wurden. Gegen die Entgeltforderung der Klägerin hat sich die Beklagte mit der Begründung gewehrt, die Telefonate …

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