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Quod licet Iovi, non licet bovi, oder: Auf die Erkennbarkeit kommt es an!

am 03.01.2008 von http://www.jurabilis.de

Das OVG Münster beantwortet gleich mehrere klassischer Referendarfragen in einem Beschluss (12. 2. 2007 - 1 A 749/06):1. Der Dienststellenleiter eines Justizgebäudes ist auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Hausrechts befugt, Rechtsreferendare bei den Einlasskontrollen insoweit anders zu behandeln als Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte oder die übrigen Justizmitarbeiter, wenn er ihnen die Mitführung von Fotohandys untersagt.

2. Es begegnet keinen Bedenken, männliche Rechtsreferendare durch weibliche Justizwachtmeister kontrollieren zu lassen, soweit dabei keine Durchsuchung mit körperlichem Kontakt stattfindet.

3. Bei der auf einvernehmlicher Übergabe beruhenden Ingewahrsamnahme von Gegenständen durch eine Justizbehörde im Rahmen von Einlasskontrollen handelt es sich um eine Variante von Maßnahmen, die in allen sicherheitsrelevanten Bereichen seit langem verbreitet sind und nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 aus Gründen äußerster Vorsorge ganz allgemein intensiviert wurden. In der Bevölkerung stoßen derartige Kontrollen schon im Eigeninteresse der Kontrollierten nicht nur auf Duldung, sondern auf breiteste Akzeptanz.

4. Die Eingriffsintensität bei bloßen Metalldetektorkontrollen ohne …

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