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Quellen des US-Prozessrechts

am 08.06.2008 von http://www.recht.us/amrecht

CK - Washington.   Oft illustriert das German American Law Journal die Unterschiede in den USA zwischen Bundes- und einzelstaatlichem Recht und zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen US-Staaten und den sonstigen US-Rechtskreisen, wie der Haupstadt Washington, Puerto Rico oder Guam. Auch die Wahl des anwendbaren Rechts in Verträgen und Verfahren nach amerikanischem Binnen-IPR ist ein ständiges Thema. Im Prozess entspricht die Situation oft der Feststellung des Rechts im Prozess in Europa: Nach welchen Regeln des internationalen Privatrechts wird der Streit zwischen deutschen und österreichischen Parteien entschieden? Führt das IPR zum Recht von Holland oder Spanien? Und welches IPR ist anwendbar? Das inneramerikanische IPR sind die Conflicts of Laws-Bestimmungen. Mit ihnen ermittelt das Gericht, ob das Recht von Washington, DC oder dem Staat Washington gilt. Die Unterschiede in den Prozessordnungen werden hier öfter zur Vereinfachung vernachlässigt. Doch sind sie gleichermaßen bedeutsam. Für die Gerichtsbarkeit des Bundes schreibt der Supreme Court der USA nach dem Rules Enabling Act das Prozessrecht vor. Für die Gerichte der Einzelstaaten sind diese Staaten, nicht der Bund zuständig, doch müssen ihre ZPOs bundesverfassungsvereinbar sein, nicht nur mit der Verfassung des jeweiligen Staates der USA. Das scheint unübersichtlich. …

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