Qualifizierte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag unwirksam - LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2007 - 9 Sa 143/07
am 18.07.2007 von Arbeitsrecht-Blog.de
Qualifizierte (doppelte) Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag benachteiligen Arbeitnehmer unangemessen. So entschied am 13.04.2007 das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az. 9 Sa 143/07.
Der Arbeitgeber hatte folgende Klausel verwendet:
„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“
Der Unterschied zu einfachen Schriftformklauseln besteht darin, dass die qualifizierte Schriftformklausel ihrem Wortlaut nach ein nur einvernehmliches oder schlüssiges Abweichen vom Schriftformerfordernis ohne schriftlichen Verzicht auf das Formerfordernis für Vertragsänderungen nicht zulässt.
In den Urteilsgründen heißt es:
“Bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB. Das hat die Beklagte nicht bestritten. Liegen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, handelt es sich bei dem Anstellungsvertrag jedenfalls um einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB, der von der Beklagten vorformuliert wurde, so dass in diesem Fall gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ebenfalls u. a. §§ 306, 307 BGB Anwendung finden (BAG, Urteil vom 25.05.2005, AP Nr. 1 zu § 310 BGB).
…
b)
Die Schriftformklausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 9 AGBG waren Schriftformklauseln zwar nicht schlechthin gemäß § 9 AGBG unzulässig.
Für unwirksam hat der BGH jedoch Schriftformklauseln jedenfalls dann gehalten, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene mündliche Abmachungen zwischen dem Kunden und umfassend zur Vertretung …
Schriftformklausel im Arbeitsvertrag
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