Qualifizierte Belehrung und anwaltlicher Notdienst

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 114/05 vom 18. Oktober 2005 wegen Mordes. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. September 2004 wird verworfen. Der BeschwerdefĂĽhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. GrĂĽnde: Das Landgericht Regensburg hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die RĂĽge der Verletzung der §§ 163a Abs. 3 Satz 2, 136 Abs. 1 Satz 2, 141 Abs. 3 Satz 1 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK. Das Landgericht hat zur ersten Vernehmung am Tag der Festnahme in den UrteilsgrĂĽnden Folgendes ausgefĂĽhrt: ".... steht weiter fest, dass vor der förmlichen Vernehmung des Angeklagten ....... ein ca. 10 Minuten dauerndes Vorgespräch gefĂĽhrt worden ist. Eingangs dieses Vorgesprächs wurde dem Angeklagten dabei eröffnet, dass ihm die Tötung des Sp. zur Last liege. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, Angaben zur Sache zu machen oder nicht auszusagen und dass er jederzeit einen Verteidiger befragen könne. Daraufhin äuĂźerte der Angeklagte, dass er keine Angaben zur Sache machen wolle. Als ihn KHK C. darauf hinwies, er könne nun sein Gewissen erleichtern, begann der Angeklagte zu weinen; er äuĂźerte, er wolle nun sagen wie es passiert sei und habe den Tatablauf in groben ZĂĽgen geschildert. Daraufhin wurde das Vorgespräch unterbrochen und der Angeklagte noch einmal förmlich als Beschuldigter belehrt ... . Die daraufhin durchgefĂĽhrte Beschuldigtenvernehmung lief so ab, wie in der Niederschrift protokolliert." Die Vernehmungsniederschrift hat eingangs folgenden Inhalt: Ort der Vernehmung: 84028 L. Tag der Vernehmung: 28. 08. 2002 Vernehmungsbeginn: 11.14 Uhr Vernehmungsende: 13.40 Uhr "Zur Sache: Vorhalt:Herr M. , Sie werden beschuldigt Herrn Sp. getötet zuhaben. Sie haben das Recht, zur Sache auszusagen bzw. keineAussage zu machen. Sie können einen Rechtsanwalt ihrer Wahl mit ihrer Vertretung beauftragen und Sie haben das Recht Beweiserhebungen zu beantragen, die zu ihrer Entlastung dienen. Fr.:Haben Sie diese Belehrung verstanden und wollen Sie aussagen? Aw.:Ich habe diese Belehrung verstanden und will auch aussagen, ich weiĂź aber nicht ob ich das schaffe. Fr.:Wollen Sie einen Rechtsanwalt nehmen? Aw.:Ich habe kein Geld und ich kann mir deshalb keinen RA nehmen. Fr.:Herr M. Sie wurden schon in dieser Sache als Zeuge vernommen. Geben Sie bitte noch einmal an wie Sie Herrn Sp. kennen gelernt haben?Aw.:Wie ich Herrn Sp. kennen gelernt habe, das entspricht der Wahrheit, wie ich es damals angegeben habe." In der Folge gestand der Beschuldigte die Tat unter Schilderung des Geschehens im Detail einschlieĂźlich der Vorgeschichte sowie der Verwahrung des Toten in seiner Wohnung und der ZerstĂĽckelung der Leiche nach etwa zehn Monaten …

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Themen: Bundesgerichtshof , Notdienst , Regensburg

Erschienen 18. Dezember 2005 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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