Pyrrhussieg

Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde eines Beschwerdeführers gut, der vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Ausnützung einer Notlage verurteilt worden war. Die Beschwerde war "erfolgreich", weil sich der Beschwerdeführer laut Bundesgericht nicht wegen Ausnützens einer Notlage, sondern wegen Schändung strafbar gemacht hat: Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht der Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB), sondern der Schändung (Art. 191 StGB) schuldig gemacht hat. Die Beschwerde ist demnach im Schuld- bzw. Strafpunkt gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung wird sie der höheren Strafandrohung in Art. 191 StGB nicht Rechnung tragen dürfen, da dem das Verbot der reformatio in peius entgegensteht (Urteil 6S.171/2006 vom 15.02.2007, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen, E. 8).

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Themen: Stgb , Verbot , Rechnung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 23. März 2007 auf http://strafprozess.ch.

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