Putativnotwehr auch gegenüber Polizeibeamten möglich
Ein wegen Totschlags an einem Polizeibeamten verurteilter Mann ist vom Bundesgerichtshof freigesprochen worden. Die Verurteilung
durch das Landgericht Koblenz wurde aufgehoben.
Der Angeklagte ist ein führendes Mitglied des Motorradclubs “Hell´s Angels”. Er hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des
konkurrierenden Clubs “Bandidos” ermordet werden solle. Zeitgleich erließ das in einem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren einen Durchsuchungsbefehl für
seine Wohnung. Wegen der zu befürchtenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seiner polizeibekannten Bewaffnung wurde zur
Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls ein Sondereinsatzkommando, SEK, der Polizei hinzugezogen.
Am Tattag versuchte das SEK gegen 6.00 Uhr morgens, die Tür des Wohnhauses des Angeklagten aufzubrechen, um ihn und seine Verlobte im
Schlaf zu überraschen. Der Angeklagte erwachte durch die Geräusche an der Eingangstür, bewaffnete sich mit einer Kal. 45, die mit acht Patronen geladen war, und begab sich ins
Treppenhaus, wo er das Licht einschaltete. Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine
Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen. Vielmehr nahm er an, es handle sich um schwerbewaffnete Mitglieder der
“Bandidos”, die ihn und seine Verlobte töten wollten. Er rief: “Verpisst Euch!” Hierauf sowie auf das Einschalten des Lichts
reagierten die vor der Tür befindlichen SEK-Beamten nicht; sie gaben sich nicht zu erkennen und fuhren fort, die Türverriegelungen
aufzubrechen.
Da bereits zwei von drei Verriegelungen der Tür aufgebrochen waren und der Angeklagte in jedem Augenblick mit dem Eindringen der
vermeintlichen Angreifer rechnete, schoss er ohne weitere Warnung, insbesondere ohne einen Warnschuss abzugeben, nun gezielt auf die
Tür, wobei er billigend in Kauf nahm, einen der Angreifer tödlich zu treffen. Das Geschoss durchschlug die Verglasung der Tür, drang
durch den Armausschnitt der Panzerweste des an der Tür arbeitenden Polizeibeamten ein und tötete diesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieses Geschehens wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe zwar irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage
angenommen, er habe aber auch unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Vorwarnung die tödliche Waffe einsetzen dürfen.
Dagegen hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten insoweit freigesprochen, weil auf der Grundlage der
landgerichtlichen Feststellungen ein Fall strafloser gegeben war. Nach ständiger Rechtsprechung ist die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage
im Ergebnis ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr. Danach muss der gezielte Einsatz einer lebe…
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