Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG – Ein Überblick
abgemahnt-hilfe.de | 10. Mai 2011 — Immer wieder werden wir in der täglichen Beratungspraxis von Personen, die eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts im…
Die Musik-, Film- und Videowirtschaft, sodann auch die Anbieter von PC-Spielen und seit einigen Monaten die Verlage elektronischer Bücher lassen in großer Anzahl wegen behaupteter Verletzungen des Urheberrechts über Rechtsanwaltskanzleien abmahnen. Nicht selten trifft es Schüler, Studenten oder deren Eltern, die für vermeintliche Rechtsverletzungen hohe Beträge für Anwälte und als Schadensersatz zahlen sollen.
Zurecht - oder ein lukratives Geschäftsmodell?
Um eines klar und unmißverständlich voran zu stellen: Das Urheberrecht ist ein hohes Gut, uneingeschränkt zu schützen und im Falle der Verletzung auch in angemessener Weise - notfalls gerichtlich - zu verteidigen.
Die eingangs erwähnten kritischen Anmerkungen gründen jedoch auf der Erfahrung einer Vielzahl von Fällen und Akten, die wir im Zusammenhang mit “Filesharing-” und Tauschbörsenabmahnungen sammeln durften. Und da läßt sich nicht mehr von einer “angemessenen Verteidigung” sprechen, sondern das Gegenteil dessen feststellen.
Vertipper von IP-Adressen im Rahmen der Ermittlungen und Recherchen sind da noch die harmlosen “Fehler”. Abgestimmte Verhaltensweisen, eigens gegründete “Ermittlungsgesellschaften” bedürfen da schon erheblich weiter gehenden Bedenken.
Die “Einschaltung” von Staatsanwaltschaften durch die Musik-, Film- und Videowirtschaft nach Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. unser Beitrag “Staatsanwaltschaftshopping” vom 25.4.2008) und der Austausch einer Vielzahl von Anschlußinhaberdaten wird diesseits allerdings schlicht als rechtswidrig erachtet.
Vor allem aber muß die Frage gestellt werden, ob es Aufgabe der Justiz sein soll, den abmahnenden Kanzleien das Datenmaterial zu beschaffen und die Erstellung der Abmahn-Serienbriefe durch Übermittlung vorbereiterter Excel-Listen zu ermöglichen.
Seit Inkrafttretens des “Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” zum 1. September 2008 (vgl. Information des Instituts für Urheber- und Medienrecht) stellen die abmahnenden Kanzleien ihr Vorgehen um. Es werden nicht mehr bei den sich zunehmends zur Wehr setzenden Staatsanwaltschaften Massenanzeigen zur Ermittlung der Anschlußinhaberdaten erstattet.
Inzwischen werden bei den voraussichtlich erlaßfreudigen Landgerichten Anträge nach § 101 Abs. 9 Urhebergesetz gestellt, mit denen der vermutete Internet-Access-Provider zur Auskunft der Anschlußinhaberdaten gerichtlich gezwungen werden soll.
Der Theorie und dem Sinn und Zweck des erwähnten Gesetzes nach, handelt es sich um das richtige Vorgehen. Aber die Art und Weise, nämlich erneut massenhaft IP-Adresse, vermeintlichen Tatzeitpunkt anhand von Datum und Uhrzeit tabellarisch zusammenzustellen (erneut in Listenform) und sodann in “Sammelanträgen” zu Gericht zu tragen, lassen erneut erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens und der Lauterkeit der Mot…
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