Lackierer aus Sindelfingen angeklagt
Terrorismus in Deutschland | 7. Juli 2009 — Sermet I aus Sindelfingen Randnotiz: Heute hat der Generalbundesanwalt mitgeteilt, dass er den 31jährigen Deutschen Serme…
Hat der Angeklagte es auch so empfunden? Für mich steht jedenfalls fest: Der gestrige Tag im Koblenzer Al Qaida-Verfahren war ein Punktsieg für den Angeklagten Sermet I. Sein Haftbefehl bleibt zwar weiter bestehen, wurde aber abgeändert. Es geht jetzt “nur” noch um die Unterstützung von Al Qaida. Zur Erinnerung:
Der Senat hatte über eine Haftbeschwerde der Verteidigung zu entscheiden. Gestern verkündete die Vorsitzende daraufhin einen abgeänderten Haftbefehl mit Datum vom 06. Januar 2010, in dem der Senat zwar den Antrag der Verteidigung zurückwies, zugleich aber den Haftbefehl abänderte: Zwar sehe der Senat nach wie vor eine Fluchtgefahr bei Sermet I.. Als Tatvorwurf legten die Richterinnen aber “nur noch” die Unterstützung von und nicht mehr die Mitgliedschaft bei Al Qaida zu Grunde.
Ein bemerkenswerter Beschluß, in dem sich der Senat, wie zuvor auch die Verteidigung, auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Sommer 2009 bezog. Es geht um die Frage, wie eng ein Islamist mit Al Qaida verbunden sein muss, bevor er als “Mitglied” nach deutschem Strafrecht gilt. Der BGH hat hier strenge Regeln aufgestellt, die viele Ermittler für nicht realistisch halten - die aber auch für das OLG der geltende Maßstab sind. Grob vereinfacht verlangt der BGH von einem Al Qaida-Mitglied, dass es wenigstens einmal in der Höhle von Bin Laden gewesen ist, ihm oder seinem Stellvertreter die Hand schüttelte und sich dort seine Befehle geben ließ. Ein hoher Anspruch, aber aus Sicht der Ermittler nicht gerade praxisgerecht. Denn selbst wenn einem Kämpfer diese wohl sehr seltene Ehre zu Teil werden sollte - wie will man es vor Gericht beweisen? Zudem spricht viel dafür, dass viele Al Qaida-Kämpfer einen solchen Kontakt nie hatten oder haben werden, weil sich die Führungsspitze des Terrornetzwerks aus Sicherheitsgründen stark abschottet.
Bei Sermet I. wurde ein solch hochrangiger Kontakt von der Polizei auch niemals behauptet, geschweige denn von der Bundesanwaltschaft angeklagt. Aus ihrer Sicht reichte es für die Mitgliedschaft aus, gemeinsam mit dem ebenfalls als Mitglied verurteilten Aleem N. für den Jihad gearbeitet zu haben und sich dem Gedanken des “heiligen Krieges” verschrieben zu haben. Ohne je bei Scheich Bin Laden gewesen zu sein. Der Senat formulierte, Sermet sei “nicht in der erforderlichen Weise in die Organisationsstrukturen eingebunden” gewesen, einzige Kontaktpersonen seien Aleem N. und Ömer Ö…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Januar 2010 auf http://www.swr.de/blog/terrorismus.
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