Tattagprinzip: Punkteabbau und Tattagprinzip
Rechtsanwalt Achim Flauaus | 9. Februar 2009 — Zu § 4 IV StVG hat das Bundesverwaltungsgericht am 29.09.08 eine praktisch wichtige Entscheidung gefällt. Ob Punkte und wenn ja…
Dass beim intensiven Sammeln von Punkte Ungemach bis hin zum Verlust der Fahrerlaubnis droht, ist allgemein bekannt. Dass nach Erreichen von 9 aber nicht mehr als 13 Punkten ein Aufbauseminar absolviert werden kann (also nicht muss), und dadurch Punkte abgebaut werden können, weiß auch fast jeder. Die Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde kommt in Gestalt einer gebührenpflichtigen Verwarnung daher. Weniger bekannt ist hingegen, dass nach dem Erreichen von 14, jedoch nicht mehr als 17 Punkten die Teilnahme am Aufbauseminar zur Pflicht wird und nicht zum Punkteabbau führt. Zwar ist nach Erreichen der 14-Punkte-Grenze noch ein Abbau möglich. Allerdings muss dazu eine verkehrspsychologische Beratung zusätzlich in Anspruch genommen werden, die durchaus nicht unerhebliche Kosten verursacht.
Bei der Frage, welche Anordnungen die Behörde nach dem Punktesystem treffen kann, kommt es nach nunmehr seit 2008 entschiedenen Meinungsstreit unter der Verwaltungsgerichten nicht allein auf die Eintragungen in Flensburg an, sondern auf sämtliche Taten, die der Fahrerlaubnisinhaber bereits begangen hat und die letztlich zur Eintragung im Verkehrszentralregister kommen werden (sogenanntes Tattagprinzip).
Stehen also beispielsweise schon 15 Punkte zu Buche und folgt ein weiterer Verstoß innerhalb der zweijährigen Tilgungsfrist für die „Altpunkte“, der mit drei Punkten zu bewerten ist, ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. Februar 2011 auf http://www.r-tape.de.
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