Puma Guerilla-Marketing in Berlin

Seit einigen Tagen sind die Straßen in Berlin-Prenzlauer Berg mit Aufklebern gepflastert, die das Markenzeichen Puma in den Nationalfarben Jamaicas darstellen.

Diese Werbung ist grenzwertig, was die Lauterkeit der Maßnahme betrifft. In den meisten Fällen dürften die Aufkleber nicht das Erscheinungsbild einer fremden Sache erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, so dass der Straftatbestand § 303 Abs. 2 StGB ausscheidet, der über § 4 Nr. 11 UWG wegen Rechtsbruchs zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen könnte.

Auch wenn man eine Sachbeschädigung feststellen könnte, wäre die Ermittlung des Verantwortlichen nicht leicht, aber durchaus möglich.

Mal sehen, ob diese Guerilla-Marketing-Aktion noch zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens wird.

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Themen: Internet , Berlin , Wettbewerb , Marken , Ebay , Berlin Spezial , Marke , Uwg , Puma , Guerilla Marketing , Scout , Werbung
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 18. August 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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