Publizitätsrichtlinie-Gesetz
Mit dem Publizitätsrichtlinie-Gesetze (Entwurf - Erläuternde Bemerkungen) soll die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen umgesetzt werden. Mit dieser Richtlinie sollen gemeinschaftsweit Unternehmensinformationen durch die Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel einfacher und rascher zugänglich gemacht und gleichzeitig den Gesellschaften die Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten erleichtert werden. In Österreich sind die Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend erfüllt. Dennoch gibt die Richtlinie zu einigen Verbesserungen und Klarstellungen Anlass. (justiz.gv.at)
Elektronischer Rechtsverkehr. Auf der Grundlage der horizontalen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr soll die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen ausdrücklich im Firmenbuchgesetz verankert werden. Für die Einreichung der Jahresabschlüsse, die schon derzeit elektronisch eingebracht werden, soll die elektronische Einreichung die Regel werden.
Elektronische Urkundensammlung. Die elektronische Urkundensammlung soll als gesetzlicher Normalfall ausgestaltet und die Ausnahmen, die für die weiter in Papier aufzubewahrenden Teile der Urkundensammlung noch erforderlich sind, im Übergangsrecht berücksichtigt werden.
Beglaubigte verkehrsfähige Version einer elektronischen Abschrift aus der Urkundensammlung. Ferner sollen die Möglichkeit einer beglaubigten verkehrsfähigen Version einer elektronischen Abschrift aus der Urkundensammlung eingeführt werden.
Anspruch auf unentgeltliche Mitteilungen aus der Urkundensammlung. Um ein Äquivalent für das unentgeltliche Blättern in der Papierurkundensammlung zu bieten, soll ein Anspruch auf kurze unentgeltliche mündliche Mitteilungen über die Inhalte der Urkundensammlung eingeführt werden.
Fremdsprachige Urkunden. Darüber hinaus werden Unternehmen in Zukunft auch fremdsprachige Urkunden (etwa zur Information ausländischer Investoren) zur Urkundensammlung einreichen können.
In der Judikatur entstandene Zweifel über die korrekte Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie (in ihrer Stammfassung) sollen durch die Überarbeitung der Bestimmungen über die Zwangsstrafen (§ 24 FBG, § 283 HGB) bereinigt werden. Die Begutachtungsfrist endete am 20. März 2006. (Stellungnahmen)
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Erschienen 13. April 2006 auf http://www.aktenvermerk.at.
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