Publizitätspflichten bei Telefax- und E- Mail- Nachrichten für Unternehmen seit dem 01.01.2007

Gemäß § 37 a HGB, § 35 a HGB bzw § 80 AktG sind Kaufleute, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften verpflichtet, auf sämtlichen Geschäftsbriefen - und damit auch auf Telefax- Nachrichten und E-Mails, die Rechtsform, Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma/der Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben.

Bei einer GmbH sind zusätzlich alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Bei einer Aktiengesellschaft müssen alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem…

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Themen: Hgb , Hgb E-mail
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 30. Januar 2007 auf http://www.olpe-und-recht.de.

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