Publizität der Jahresabschlüsse bis 2005: fehlende Zuständigkeit der Registergerichte für Ordnungsgeld?
am 18.10.2007 von http://notizen.duslaw.eu
Das LG Bayreuth hat entschieden
(23.7.2007, 13 KH T 2/07): Das Registergericht kann kein Ordnungsgeld verhängen, wenn
der Pflicht zur Bilanzeinreichung für die Jahre vor 2006 nicht nachgekommen wurde.
Denn es fehle an einer Ermächtigungsnorm. Als solche kam § 140 a Abs. 2 FGG a.F.
in Betracht. Diese Rechtsnorm wurde aber in Artikel 4 Ziffer 4 EHUG vom 10. November
2006 mit Wirkung zum 01. Januar 2007 außer Kraft gesetzt (BGBl. I, 2353 ff.), obwohl
gemäß Artikel 61 Abs. 5 EGHGB für Jahresabschlüsse bis zum Jahr 2005 noch die alten
Rechtsnormen, also auch § 353 a HGB a.F. gelten. Während also die materiellrechtlichen
Vorschriften für die Abschlüsse bis zum Geschäftsjahr 2005 fortgelten, hat dies der
Gesetzgeber für die Zuständigkeitsvorschriften ausdrücklich nicht bestimmt.
S. auch LG
Hagen v. 11.5.2007, 24 T 2/07 und
LG Saarbrücken v. 13. Juni 2007, 7 II T 4/07.
Dieser Beschluss des LG Bayreuth
ist nicht überzeugend. Die gesuchte Ermächtigungsnorm dafür, dass das Registergericht
auf Antrag ein Ordnungsgeld verhängt, findet sich eindeutig in § 335a Abs. 2 S. 1
HGB, der gem. Art. 61 Abs. 5 S. 2 EGHGB für diese Altfälle weiter gilt. Lediglich
die Bestimmung des § 140a Abs. 2 FGG über das besondere Verfahren (zT von
den §§ 132 ff …
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