Hier spricht die Anstalt: was genau ist ein Vollprogramm?
e-comm | 2. Dezember 2007 — Der Begriff des Vollprogramms ist im deutschen Rundfunkstaatsvertrag - ganz ähnlich wie in Österreich in § 2 Z 17 Privatfernsehges…
Dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Pflichtbeiträge der Empfänger als Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, war bei der Fachdiskussion anlässlich des 3. Österreichsichen Rundfunkforums am 13. und 14. September 2007 (siehe dazu auch hier und hier) nicht wirklich strittig. Patrick Segalla vom Bundeskanzleramt (und Chairman der Group of Specialists on Public Service Media in the Information Society des Europarates) verwies in seinem Referat zwar auch darauf, dass die Gemeinschaftsgerichte bisher dazu keine Entscheidung getroffen haben (was sich bald ändern könnte), aber die Entscheidungspraxis der Kommission ist eindeutig. Schon mit Hinblick auf ein mögliches Verfahren gegen Österreich (eine Beschwerde ist anhängig, die Kommission hat aber noch kein förmliches Verfahren eröffnet) ging Segalla auf die wesentlichen Kriterien ein, die für die Kommission relevant sind, natürlich vor allem im Lichte der Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007, E 3/2005, zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland. Klar ist, dass zum einen irgendeine Form der externen Kontrolle der Festsetzung der Programmentgelte gefunden werden sollte, und dass zum anderen auch bei der Kontrolle des Mitteleinsatzes Adaptierungen erforderlich werden dürften. Darüber hinaus wird die Kommission - zumindest für neue Angebote - wohl auch einen "Public Value Test" verlangen. In der deutschen Beihilfen-Entscheidung kommt zwar der Begriff Public Value Test nicht vor, in Randnummer 328 wird aber der Inhalt des Tests skizziert: "Die öffentlichen Rundfunkanstalten werden dazu verpflichtet, für alle neuen und veränderten digitalen Angebote einen dreistufigen Test durchzuführen. Die drei Stufen werden gesetzlich festgelegt und erfordern eine Prüfung durch die Rundfunkanstalten für jedes Angebot, dass es (1) zum öffentlichen Auftrag gehört und damit die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen einer Gesellschaft entspricht, dass es (2) in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beiträgt und dass (3) der Aufwand für die Erbringung des Angebotes vorgesehen ist. Der Begriff des publizistischen Wettbewerbs wird in der Gesetzesbegründung weiter konkretisiert, wobei folgende Punkte einzubeziehen sind: Umfang und Qualität der vorhandenen, frei zugänglichen Angebote sowie marktrelevante Auswirkungen des gepl…
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