Psychische Erkrankung entschuldigt vieles – aber auch nicht alles!

So kam auch das Ergebnis eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (vom 9.6.2011, AZ: 5 Sa 509/10) zustande: Eine psychische Erkrankung ist nicht gleichzusetzen mit Schuldunfähigkeit und schützt nicht vor Kündigung.

Ein Arbeitnehmer war als Sachbearbeiter beschäftigt. Seit der Trennung von seiner Familie befand er sich kurzfristig in ambulanter psychologischer Behandlung und war aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs auch danach noch einige Zeit arbeitsunfähig. Wieder zurück im Büro konnte er es nicht unterlassen, fortlaufend anzügliche Bemerkungen gegenüber seinen Kolleginnen zu machen. Unter anderem beleidigte er eine Vorgesetzte und weitere Arbeitnehmerinnen mit den Worten “Besser eine Frau mit Charakter als drei Schlampen” und wurde daraufhin abgemahnt. Als er dann auch noch öffentlich behauptete gesehen zu haben, dass seine Vorgesetzte die Nacht bei einem HIV-positiven Geschäftspartner verbracht hatte, erfolgte die fristlose Kündigung.

Der Sachbearbeiter klagte gegen die Kündigung, blieb jedoch auch in zweiter Instanz erfolglos. Er argumentierte, er sei aufgrund einer Depression schuldunfähig gewesen. Doch die Richter waren anderer Ansic…

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Themen: Kündigung , Beleidigung , Kündigungsschutz , Schleswig Holstein , Hiv , Ines , Depression , Schuldunfähigkeit , Psychische Erkrankung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 26. August 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer | 5 Sa 509/10 | Urteil | Außerordentliche Kündigung - Ausnahmsweise kein Verschulden erforderlich | Langtext vorhanden

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