Prüfungsrechtliches Fundstück der Woche

Der Kl. unterzog sich in den Jahren 1983 und 1984 der zweiten juristischen Staatsprüfung, die er am 31. 7. 1984 mit “befriedigend” bestand. Zur Begründung der Klage hat er geltend gemacht: Die mündliche Prüfung am 31. 7. 1984 sei fehlerhaft durchgeführt worden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission Dr. X habe gegen das Gebot der Fairneß und der Unvoreingenommenheit verstoßen. Er habe das Vorgespräch mit der Bemerkung beschlossen: “Jetzt wollen wir aber mal voranmachen, wir erwarten von Ihnen heute Glanzleistungen, und eines kann ich Ihnen jedenfalls sagen - wie würde man das beim Kommiß ausdrücken - Sie werden hier auf dem Zahnfleisch wieder rausgehen." Diese Bemerkung habe ihn - den Kl. - entmutigt. Die auf Wiederholung der mündlichen Prüfung gerichtete Klage hatte im ersten und zweiten Rechtszuge Erfolg. OVG Münster, Urteil vom 05.12.1986 - 22 A 780/85, NVwZ 1988, 458 Sehr schön: In seiner dienstlichen Äußerung hat Dr. X diese Bemerkung zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, sondern erklärt, keine konkreten Vorstellungen vom Inhalt des Gesprächs zu haben. Er hat jedoch ausgeführt, es möge zutreffen, daß er sich so geäußert habe, weil er entsprechende Wendungen gelegentlich gebrauche. Sympathischer Zeitgenosse. Das OVG Münster fand keinen Gefallen an der Formulierung: Die umgangssprachliche Formulierung “auf dem Zahnfleisch gehen" bezeichnet einen Zustand äußerster, bis zur Hilflosigkeit gehender Erschöpftheit nach vorheriger Überforderung. Wird jemandem eine zum “Gehen auf dem Zahnfleisch” führende Behandlung an…

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Themen: Referendariat , Studium , Rechtsprechung , Gelegentlich , Ovg

Erschienen 20. Juli 2010 auf http://www.jurabilis.de.

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