Prüfungsrecht des Verkäufers nach Mängelrüge

Händler können aufatmen; der VIII. Zivilsenat hat sein Herz für Verkäufer entdeckt: Kürzlich entschieden die Richter, dass es für die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs durch den Käufer nicht ausreicht, bloß die Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Dem Käufer obliegt es außerdem, dem Verkäufer die Sache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen.

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist schnell erklärt: Der Kläger erwarb bei der Beklagten einen PKW und beanstandete 13 Tage nach Erhalt des Fahrzeugs Mängel an der Elektronik. Die Beklagte bat um Vorstellung des Fahrzeugs zur Besichtigung. Damit war der Kläger nicht einverstanden und verlangte den Austausch des PKW. Er teilte der Beklagten zudem mit, dass die Untersuchung des Fahrzeugs erfolgen könne, sobald sich die Beklagte mit der Ersatzlieferung einverstanden erklärt habe.

Die Beklagte lehnte das Verlangen nach Ersatzlieferung ab und erklärte sich zur Mängelbeseitigung nach Prüfung des PKW bereit. Gleichzeitig bot die Beklagte die Abholung des PKW an. Der Kläger erklärte sich nicht bereit, die Beklagte eine Prüfung des Mangels vornehmen zu lassen und trat vom Kaufvertrag zurück.

Das Kammergericht Berlin hatte die Klage des Klägers abgewiesen und ausgeführt, dass der Kläger der Beklagten die Gelegenheit zur Besichtigung des Fahrzeugs hätte gewähren müssen. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof an (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08).

Im einzelnen führte das Gericht aus:

"... Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine Beseitigung des Mangels durch die Beklagte hat der Kläger nicht verlangt, sondern abgelehnt. Zur Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Kläger die Beklagte in seinen Schreiben vom 3. und 15. Juli 2005 zwar unter Fristsetzung aufgefordert. Mit diesen Aufforderungen ist der Kläger jedoch seiner Obliegenheit, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, nicht in gehöriger Weise nachgekommen. Das Erfordernis eines Nacherfüllungsverlangens als Voraussetzung für die Rechte des Käufers aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB umschreibt keine Vertragspflicht, sondern eine Obliegenheit des Käufers (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, Tz. 20; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 350). Diese Obliegenheit, der der Käufer im eigenen Interesse nachzukommen hat, wenn er die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte geltend machen will, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nich…

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Themen: Bgh , Bgb , Ebay, Amazon & Co. , Kaufvertrag , Kammergericht Berlin , Austausch , Herz , Prüfungsrecht Autokauf Mangel

Erschienen 13. April 2010 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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