Prüfungspflichten des Internet-Hosters
Sharehost-Anbieter müssen nach Ansicht des Landgerichts auch gängige Linksammlungen im Internet daraufhin überprüfen, ob dort Hinweise auf urheberrechtswidrig
im Programm des Sharehosts abgespeicherte Dateien existieren.
Grundlage dieser unter offensichtlichem Realitätsverlust leidenden Entscheidung war ein Antrag der Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), aufgrund dessen die zuständige Urheberrechtskammer des Landgerichts
Hamburg der Betreiberin eines Sharehost-Dienstes sowie deren Geschäftsführer verboten hat, bestimmte Musiktitel der Musikgruppen „Die
Ärzte“ und „Böhse Onkelz“ öffentlich zugänglich zu machen. Die Antragsgegnerin sei nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dafür
mitverantwortlich, dass die fraglichen Titel über ihren Dienst illegal veröffentlicht worden seien, weil sie ihrer Prüfpflicht nicht
ausreichend nachgekommen sei.
Die Antragsgegnerin betreibt einen auch in deutscher Sprache abgefassten Internet-Dienst. Dieser ermöglicht es seinen Nutzern, in
unbegrenzter Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die hierfür bereitgestellten Server zu laden und dort zum jederzeitigen Abruf
(auch durch Dritte) abzuspeichern (sog. Sharehosting). Da der Sharehost selbst kein für Dritte verständliches Inhaltsverzeichnis
enthält, verfahren die Nutzer häufig so, dass sie die Links zu den von ihnen hochgeladenen Dateien zusammen mit einer Beschreibung
ihres Inhalts auf Webseiten anderer Internetdienste in sogenannte Linksammlungen (Link-Ressources) einstellen. Innerhalb der
Linksammlungen können dann andere Nutzer gezielt nach den Links zu den Dateien suchen, indem sie über interne Suchmaschinen
beispielsweise bestimmte Musik- oder Filmtitel aufrufen.
Über den Dienst der Antragsgegnerin wurden in der Vergangenheit wiederholt unter Verletzung der Urheberrechte der Antragstellerin
Titel der Musikgruppen „Die Ärzte“ und „Böhse Onkelz“ veröffentlicht. Auf entsprechende Hinweise löschte die Antragsgegnerin die
Dateien, doch tauchten die Titel später wieder auf. Hierfür, so die Antragsgegnerin, sei sie jedoch nicht verantwortlich, weil sie
alles ihr Zumutbare unternommen habe, um den erneuten Upload illegaler Musikdateien zu verhindern. Dies sah das Gericht anders:
Aufgrund der vorangegangenen Hinweise auf die illegalen Uploads habe die Antragsgegnerin eine erhöhte Prüfpflicht getroffen. Es sei
der Antragsgegnerin deshalb auch zumutbar gewesen, die gängigen Linksammlungen auf Links zu etwaig…
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