Prüfpflichten von Suchmaschinen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Das Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 13.
November 2009 – 7 W 125/09 – entschieden, dass Betreiber von die (Such-)Ergebnisse nicht auf (Persönlichkeits-)Rechtsverletzungen prüfen muss, selbst
dann nicht, wenn ihm bereits ähnliche Verstöße bekannt geworden sind.
“ […] Suchmaschine hat zwar bei Eingabe des Namens des Antragstellers Internetauftritte nachgewiesen, in denen der Antragsteller
unter Nennung seines Namens als Mörder bezeichnet worden ist; für eine darin liegende Verletzung wäre die Antragsgegnerin als
Betreiberin der Suchmaschine nach den hierfür inzwischen entwickelten allgemeinen Kriterien jedoch nur dann als Störer
verantwortlich, wenn sie Prüfpflichten verletzt hätte.”
Wenn ich dieser Tage von Mördern lese, die gegen die Nennung ihres Namens klagen, denke ich an die Mörder des Schauspielers Walter
Sedlmayr, die erst kürzlich vor dem (BGH) mit ihren Klagen gegen gescheitert waren; zuvor hatte das OLG Hamburg den Mördern noch
Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht bestätigt.
Vorliegend hielt das OLG Hamburg es den für unzumutbar, den Suchmaschinenbetreiber nach den Grundsätzen der auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
“Dies würde das die Störerhaftung begrenzende Kriterium der Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem Betroffenen im Kern
beanstandete, in der Einstellung einer rechtswidrigen Äußerung in das liegende Verletzung von Rechten ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine stattfindet, so
dass ihm nicht aufgegeben werden kann, von sich aus beständig jeder bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter
nachzugehen, um eine eigene als Störer durch
Mitwirkung an der Verbreitung zu entgehen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 17.07.2003, GRUR 2003, S. 958 ff., 961 zum
Unterlassungsanspruch aus § UrhG).”
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