Prozesskostenhilfe wird nach Tod nicht mehr bewilligt

Frankfurt/Main - Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren kann nicht mehr bewilligt werden, wenn der Antragsteller vor der gerichtlichen Entscheidung stirbt. Das berichtet die Zeitschrift «OLG-Report».

Das Blatt beruft sich dabei auf einen veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Es sei nicht zulässig, dass Erben an Stelle des ursprünglichen Antragstellers das Verfahren fortführten (Az. 4 W 44/06).

Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Erben gegen eine Entscheidung des Landgerichts Limburg zurück. Die inzwischen verstorbene Klägerin hatte bei Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit beantragt. Bevor das Gericht über den Antrag entscheiden konnte, starb die Frau. Ein Erbe meinte, das Landgericht könne gleichwohl über den Antrag entscheiden, da er den Prozess als Erbe fortführen dürfe.

Das OLG teilte diese Auffassung nicht. Die Klägerin habe ihre Klage vom Erfolg des Antrags auf Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, also noch keine wirksame Klage erhoben. Mit ihrem Tod sei das Prozesskostenhilfe-Verfahren automatisch beendet. Wenn in diesen Fäl…

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Erschienen 11. August 2007 auf http://www.erbrechtblog.de.

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