Prozesskostenhilfe trotz Verfahrensbeendigung
Auch wenn der Rechtsschutzsuchende vor Abgabe seiner Prozesserklärung nicht “alles Zumutbare” getan hat, um eine Entscheidung über
den Prozesskostenhilfeantrag zu erlangen, kommt die Bewilligung von nach Verfahrensbeendigung infolge Rücknahme oder Erledigung in Betracht und ist
nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn es kann nicht sein, dass ein Rechtsschutzsuchender – um Rechtsnachteile zu vermeiden – eine
an sich situationsangemessene Rücknahme einer Klage bzw. eines Rechtsmittels oder eine Erledigungserklärung zunächst “zurückhalten”
und auf vorherige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag drängen muss.
Das hat in dem hier zugrunde liegenden Fall das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden: Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114
Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus der im Wortlaut vorausgesetzten
beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung wird zum Teil geschlossen, dass nach Klagerücknahme die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe von vornherein ausgeschlossen sei. Zum Teil wird vertreten, dass auch nach einer Klagerücknahme die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe möglich sei, wenn der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Beteiligte alles ihm Zumutbare getan hat, um vor dem
Wegfall der Rechtshängigkeit eine abschließende Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu erlangen. Ein entsprechendes
Meinungsspektrum gibt es auch bei der Verfahrensbeendigung infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält den Ansatz der Auffassung für vorzugswürdig, die im Falle der Erklärung der
Erledigung oder der Rücknahme nicht sogleich die Möglichkeit der Prozesskostenhilfebewilligung ausschließt, geht aber noch einen
Schritt weiter: Es fordert nicht, dass ein Rechtsschutzsuchender alles ihm Zumutbare getan haben muss, um vor dem Wegfall der
Rechtshängigkeit eine abschließende Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag zu erlangen. Im Einzelnen:
Die Auffassung, dass nach Rücknahme oder Erledigung eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe per se stets ausscheiden soll,
überzeugt nicht. Die in § 114 Satz 1 ZPO vorausgesetzte beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfordert nicht, die
subjektive Absicht des Rechtsschutzsuchenden an den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu knüpfen, der sich seinerseits
möglicherweise weit vom Zeitpunkt der Bewilligungsreife entfernt hat. Weiterhin spricht nach Auffassung des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts die Neufassung des § 87a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwGO gegen diese Auffassung. Zwar folgt auch aus dem Umstand, das…
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