Prozesskostenhilfe und Prozessvergleich

Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, kann auch im Falle einer vergleichsweise vereinbarten Kostenaufhebung nicht als Übernahmeschuldnerin von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden.

Nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO können die Gerichtskosten gegen eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, geltend gemacht werden.

Zwar wird teilweise vertreten, die Gebührenfreiheit als Folge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe treffe nicht die Partei, die die Kosten infolge einer Übernahmeerklärung gem. § 29 Nr. 2 GKG schulde, weil die Befreiung nur wirke, soweit die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Bezugnahme auf §§ 29, 31 GKG übersieht, dass in § 29 GKG allein geregelt ist, welche Partei unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Kostenschuldner in Anspruch genommen werden kann, während § 31 Abs. 3 GKG die Reihenfolge der Inanspruchnahme bei mehreren Kostenschuldnern regelt.

Die unmittelbaren Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Bewilligung begünstigte Partei ergeben sich ausschließlich aus der Regelung in § 122 ZPO, die nicht zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner unterscheidet. Diese Bestimmung hindert die Staatskasse daran, den nach einem abgeschlossenen Vergleich auf die durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begünstigte Partei entfallenden Gerichtskostenanteil gegen diese anzusetzen. Für diese Interpretation streitet im Übrigen auch Nr.3.1 DB-PKHG/DB-InsO, wonach eine Kostenrechnung auf einen Kostenschuldner nicht ausgestellt wird, soweit und solange dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung von der Entrichtung der Kosten deshalb befreit ist, weil ihm oder seinem Gegner Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt wurde. Auch hier wird nicht zwischen den verschiedenen Kostenschuldnern des § 29 GKG unterschieden. Zwar ist diese Durchführungsbestimmung keine ein Gericht unmittelbar bindende Vorschrift, sie zeigt jedoch, welche einheitliche Handhabung sich der Verordnungsgeber vorstellt.

Im Übrigen führt die abweichende Ansicht zu einer Benachteiligung von Parteien, die ein Verfahren im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe durchführen. Denn diese würden gehindert, das Verfahren insgesamt durch Vergleich zu erledigen, weil sie auch dann, wenn die vereinbarte Kostenregelung dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht (§ 92 ZPO), auf die entsprechenden Gerichtskostenanteile von der Staatskasse in Anspruch genommen würden. Solche Parteien wären gezwung…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Zpo , Prozesskostenhilfe , Prozesskosten , Regelung , Gkg , Prozessvergleich
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 22. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Wer Prozesskostenhilfe hat, dem darf die Staatskasse keine Gerichtskostenrechnung mehr schicken

Fokus Familienrecht | 28. Juli 2011 — Der Klägerin wurde Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Im Termin schlossen die Parteien zu Erledigung des Ve…

Keine Haftung für Gerichtskosten nach Vergleichsabschluss der mit Prozesskostenbewilligung prozessierenden Partei

beck-blog | 29. Februar 2012 — Die Regelung des § 29 Nr. 2 GKG mit der Folge, dass eine mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei nach einem Vergleichsab…

Was ist Prozesskostenhilfe und was deckt diese ab?

Mit Fug und Recht | 5. Januar 2012 — Auf Antrag kann in einem Rechtsstreit Prozesskostenhilfe (PKH) für das gesamte Verfahren oder für einzelne Anträge gewährt werd…

Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren

beck-blog | 24. März 2009 — Der Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe nicht für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann, wird dann besonders fra…

PKH-Anträge rechtzeitig stellen!

beck-blog | 21. April 2011 — Dass PKH-Anträge rechtzeitig gestellt werden sollten, ist allgemein bekannt. Eine äußerst strenge Sichtweise hat in diesem Zusa…

Pkh Insolvenzverwalter: PKH-Anspruch des Insolvenzverwalters

InsoBlog.de | 6. Mai 2007 — Die Schuldnerin ist eine juristische Person. Prozesskostenhilfe kann daher nur nach den strengen Vorschriften nach § 116 Nr. 2 …

Bei grundsätzlicher Bedeutung kann Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden

beck-blog | 13. Dezember 2010 — Die restriktive Art, mit der manche Gerichte bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgehen, ist leider immer wieder festz…

Nur eingeschränktes Beschwerderecht der Staatskasse

beck-blog | 19. März 2012 — Nach § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO kann die Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur darauf gest…

Prozesskostenhilfe wird nach Tod nicht mehr bewilligt

Erbrechtblog | 11. August 2007 — Frankfurt/Main - Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren kann nicht mehr bewilligt werden, wenn der Antragsteller vor der …

Kostenerstattungsanspruch Vergleich Prozeßkostenhilfe: Kostenerstattung bei ratenfreier Prozesskostenhilfe

Rechtslupe | 28. Juli 2009 — Die bedürftige Partei hat einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei auch dann, wenn ihr zahlu…