Prozesskostenhilfe und Prozessvergleich
Eine Partei, der
bewilligt wurde, kann auch im Falle einer vergleichsweise vereinbarten Kostenaufhebung nicht als Übernahmeschuldnerin von der
Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden.
Nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO können die Gerichtskosten gegen eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nur nach den
Bestimmungen, die das Gericht trifft, geltend gemacht werden.
Zwar wird teilweise vertreten, die Gebührenfreiheit als Folge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe treffe nicht die Partei, die die
Kosten infolge einer Übernahmeerklärung gem. § 29 Nr. 2 GKG schulde, weil die Befreiung nur wirke, soweit die Kosten durch
gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Bezugnahme auf §§ 29, 31
GKG übersieht, dass in § 29 GKG allein geregelt ist, welche Partei unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als
Kostenschuldner in Anspruch genommen werden kann, während § 31 Abs. 3 GKG die Reihenfolge der Inanspruchnahme bei mehreren
Kostenschuldnern regelt.
Die unmittelbaren Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Bewilligung begünstigte Partei ergeben sich
ausschließlich aus der in § 122 ZPO, die nicht
zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner unterscheidet. Diese Bestimmung hindert die Staatskasse daran, den nach einem
abgeschlossenen Vergleich auf die durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begünstigte Partei entfallenden Gerichtskostenanteil
gegen diese anzusetzen. Für diese Interpretation streitet im Übrigen auch Nr.3.1 DB-PKHG/DB-InsO, wonach eine Kostenrechnung auf
einen Kostenschuldner nicht ausgestellt wird, soweit und solange dieser nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung von der
Entrichtung der Kosten deshalb befreit ist, weil ihm oder seinem Gegner Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt wurde.
Auch hier wird nicht zwischen den verschiedenen Kostenschuldnern des § 29 GKG unterschieden. Zwar ist diese Durchführungsbestimmung
keine ein Gericht unmittelbar bindende Vorschrift, sie zeigt jedoch, welche einheitliche Handhabung sich der Verordnungsgeber
vorstellt.
Im Übrigen führt die abweichende Ansicht zu einer Benachteiligung von Parteien, die ein Verfahren im Rahmen bewilligter
Prozesskostenhilfe durchführen. Denn diese würden gehindert, das Verfahren insgesamt durch Vergleich zu erledigen, weil sie auch
dann, wenn die vereinbarte Kostenregelung dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht (§ 92 ZPO), auf die entsprechenden
Gerichtskostenanteile von der Staatskasse in Anspruch genommen würden. Solche Parteien wären gezwung…
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