Zu kurz gedacht
LawBlog | 3. Dezember 2009 — Die Richterin am Amtsgericht Mettmann hatte sich bis ins Detail über die Sache Gedanken gemacht. Wie nicht anders zu erwarten, …
Wirklich spannend werden mündliche Verhandliungen auch im Sozialrecht, wenn Richter nicht wollen, dass man anders will als sie: wie signalisieren sie einem an den beiden Beisitzern vorbei, dass man keine Chance mehr hat und besser aufgeben soll? Und wie nachdrücklich geschieht das? In einem Verfahren um Berufsschadensausgleich, das ich vor kurzem für eine vergewaltigte und dabei schwer mißhandelte Frau vor dem Sozialgericht Hamburg geführt habe, war ein Erörterungstermin angesetzt. Die Richterin wollte , dass der Gutachterin, die noch in einer anderen Sache gehört werden sollte, Fragen gestellt werden könnten: Die Psychologin war in ihrer ausführlichen Stellungnahme zu der – angesichts der Akte eher überraschenden – Auffassung gekommen, dass die Klägerin nicht aufgrund der schweren psychischen Folgen der Tat keinen Beruf hatte ausüben können, sondern aufgrund einer schon vorher vorhandenen Persönlichkeitsstörung (die allerdings erst nach der Tat erstmalig diagnostiziert worden war). Weil ich gelernt habe, dass auch die besten Anwaltsfragen und –Anmerkungen ein Gutachten allein nicht ausreichend erschüttern können, hatte ich nach der Befragung einen Antrag auf ein Gutachten nach § 109 SGG gestellt: eine der segensreicheren Erfindungen des sonst nicht immer segensreich ausgestalteten Sozialgerichtsverfahrens: Mit § 109 SGG kann eine Klägerin das Gericht zwingen ein weiteres Gutachten bei einem von der Klägerseite benannten Arzt in Auftrag zu geben. Einziger, aber nicht ganz unwesentlicher Haken: die Kosten dieses zweiten Gerichtsgutachtens muss der Kläger selbst tragen, auch die Prozesskostenhilfe greift hier nicht. Also ein Recht für Bessergestellte oder für Menschen, die – wie meine Mandantin hier – den Weißen Ring im Hintergrund haben. Also: Antrag nach § 109 SGG gestellt. Die Richterin schaut gelassen. „Herr Rechtsanwalt, Ihre Mandantin erhält Prozesskostenhilfe“ (offensichtlich hält sie mich für einen Trottel, der nicht weiß, dass PKH nicht für die § 109 SGG Gutachten aufkommt). „Ja.“ – „Nun…“ die Richterin bereitet ihren kleinen Triumph innerlich vor, „….haben sich die Vermögensverhältnisse Ihrer Mandantin geändert?“ – „Nein“ – „Sie wissen schon, dass das Gutachten nach § 109 SGG von dem bezahlt werden muss, der es beantragt.“ – „Ja.“ – „Und wir geben es auch erst in Auftrag, wenn der Gerichtkostenvorschuss gezahlt ist.“ – „Aha.“ Allmählich wird die Richterin ungeduldig. „Sie bleiben also bei Ihrem Antrag.“ – „Ja“ – „Und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben sich nicht geändert?“ (De Druck wird erhöht. Etwas Einschüchterung gehört dazu. Aber ich tue ihr auch nicht den Gefallen zu sagen, woher das Geld kommt. Das geht sie nämlich gar nichts an.) „Das sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert haben, nehmen wir dann ins Protokoll auf“ – „Gerne.“ (Sie lässt protokollieren, denkt etwas nach, ein neuer Versuch). „Wir ……
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Februar 2012 auf http://blog.menschenundrechte.de.
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Problematik: Erhalte ich Prozesskostenhilfe, obwohl ich wegen eines Unfalls Schmerzensgeld von 100.000,00 EUR erhalten hatte? Hier könnte gegen den Erhalt von Prozesskostenhilfe anzuführen sein, dass ich nunmehr Vermögen habe (100.000,00 EUR wegen eines schweren Unfalls vor 3 Jahren).
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass die Partei auf Anforderung keine neue ...