Prozesskostenhilfe für die Berufung vor dem Landessozialgericht
Es besteht keine Deckungsgleichheit der Rechtsbegriffe der “grundsätzlichen Bedeutung” im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und der
“hinreichenden Erfolgsaussicht” im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, auf den § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG verweist.
So kann – ohne zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben sind – die erforderliche hinreichende für die Bewilligung von verneint werden (hier:
Klage auf Gewährung höheren Leistungen nach dem SGB II wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der seit 01.01.2011 geltenden
Regelsätze).
So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall geurteilt. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen
Erfolg; das Sozialgericht Freiburg hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das durch den (mit der Berufung
angefochtenen) Gerichtsbescheid vom 26. August 2011 abgeschlossene Klageverfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist – wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit – eine
Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese
Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der
Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG
abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden;
hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und
nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei
ausgehen wird Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber
klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Sozialgericht die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht
verneint. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweisen sich die mit Klage und Berufung angegriffenen
Bewilligungsbescheide des Beklagten als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletz…
» Vollständiger Artikel