Prozesskosten: Wer zahlt sinnlose Reisekosten bei kurzfristiger Terminabsage?
Der Sachverhalt ist schnell skizziert: Ein Anwalt muss einen Termin an einem auswärtigen Gericht wahrnehmen und steigt frühmorgens in
den Zug. Auf halber Strecke ruft ihn sein Sekretariat an und teilt mit, das Gericht habe den Verhandlungstermin abgesagt, weil der
Richter erkrankt sei. Aus diesem Grund entstehen vergebliche Reisekosten. Wer zahlt das ICE-Ticket? Die Staatskasse, der Gegner oder
gar der eigene Mandant?
Es kommt darauf an, ob der Richter schon länger erkrankt war und das Gericht nur „vergessen“ hat, die Beteiligten abzuladen oder ob
der Richter sich morgens am Verhandlungstag krank meldete, und es kommt darauf an, wer letztlich das Verfahren gewinnt. Die
Konstellationen im Einzelnen:
Fall 1: Die Staatskasse muss zahlen
Der Richter war schon am Vortag krank. Bereits vor dem Verhandlungstag stand also fest, dass der Termin ausfallen wird und die
Geschäftsstelle hätte die Beteiligten zumindest telefonisch oder per Fax abladen können, hat dies aber versäumt. Hier trägt im
Zivilverfahren die Staatskasse die sinnlos entstandenen Kosten nach den Prinzipien der Staatshaftung, wenn also eine
Amtspflichtverletzung vorliegt. Eine solche trifft das Gericht, wenn es den Gerichtstermin verspätet oder gar nicht absagt. Dazu muss
aber vorab die Sachlage formell geklärt werden. Das Gericht muss auf Antrag des Anwalts bestätigen, dass die vergeblichen Kosten
durch eine Amtspflichtverletzung entstanden sind. Erst dann kann der Anwalt einen abschließenden Antrag auf Erlass eines
Kostenfestsetzungsbeschlusses stellen und darin seine vergeblichen Kosten der Staatskasse auferlegen lassen. Lässt der Anwalt nicht
vorab eine Amtspflichtverletzung feststellen, so ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der die der Staatskasse auferlegt, sogar unzulässig (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v.
1.6.1984, Az: 14 W 339/84; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.3.1986, Az 14 W 221/86).
Fall 2: Der Gegner muss zahlen
Der Richter meldet sich morgens krank, der Gerichtstermin muss deshalb kurzfristig abgesagt werden. Den Prozess gewinnt später aber
der eigene Mandant. Die Absage des Termins wegen kurzfristiger Erkrankung ist keine Amtspflichtverletzung des Gerichts. Wer trägt nun
die vergeblichen Reisekosten? Hier zählen die Reisekosten zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 I ZPO. Die unterliegende
gegnerische Partei trägt somit auch die vergeblichen Reisekosten. Die Kosten werden nach Abschluss des Verfahrens in den Antrag auf
Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufgenommen und per Beschluss der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschluss kann jedoch
erst beantragt werden, wenn das Gericht…
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