Prozessfalle Art. 100 Abs. 6 BGG
am 14.01.2008 von KunzOBlog
In einem unlängst online gestellten Bundesgerichtsurteil (Urteil vom 12. November 2007, 4A_263/2007) hat das Bundesgericht eine Prozessfalle für sämtliche Kantone, welche ein Kassationsrechtsmittel kennen, offengelegt:
Versteckt ist die Falle in Art. 100 Abs. 6 BGG. Dieser lautet wie folgt:
Wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95–98 zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz.
Vom Wortlaut her kommt es also nur darauf an, ob eine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen worden ist.
Dies sieht das Bundesgericht offenbar - unter Verweis auf den französischen Text - anders:
Dies Bestimmung kommt nur zum Tragen, wenn in einem Kanton noch ein Rechtsmittel zulässig ist, mit dem nicht alle vor Bundesgericht möglichen Rügen vorgebracht werden können [...]. Art. 100 Abs. 6 BGG setzt mithin voraus, dass nach kantonalem Recht tatsächlich eine zusätzliche kantonale Gerichtsinstanz vorgesehen ist, der entsprechende Rügen unterbreitet werden können. Dieses Verständnis wird auch durch die Formulierung in der französischen Version der Gesetzesbestimmung unterstrichen, wonach Art. 100 Abs. 6 BGG nur Anwendung findet, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit Bezug auf entsprechende Rügen bei einer anderen kantonalen Instanz angefochten werden kann (Si la décision dun tribunal cantonal supérieur peut être déférée à une autre …
4A_263/2007: Beschwerdefrist, BGG 100 VI (amtl. Publ.)
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» / Es lebe die Dorénaz-Praxis
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