Proxy-Nutzung vs. Länderbeschränkungen – ein urheberrechtliches Problem?

Vor kurzem berichtete das LoadBlog über Add-Ons für Firefox und Chrome, die automatisch Proxy-Server suchen und verwenden. Bei der Verwendung dieser Add-Ons stellt sich aber die Frage, ob sich hierbei möglicherweise urheberrechtliche Probleme ergeben können, wenn man beispielsweise auf dem YouTube-Portal Videos abruft, die “in deinem Land leider nicht verfügbar sind”.

Ich würde die urheberrechtliche Situation so sehen:

Beide vorgestellten Add-Ons suchen automatisch einen Proxy-Server und verwenden diesen für den Datentransfer. Vereinfacht ausgedrückt, schaltet sich der Proxy zwischen den Browser und den Webserver von dem z.B. das Video gestreamt werden soll.

Statt mit einer deutschen IP-Adresse auf dem Zielserver anzufragen (und abgewiesen zu werden), wird die Anfrage nun über den Proxy an die eigentliche Adresse weitergeleitet. Der YouTube-Server erkennt nun die zu sperrende deutsche IP nicht mehr, da nur noch die Adresse des Proxy dort aufläuft.

So viel in aller Kürze zum technischen Ablauf. Verstößt man mit der Nutzung dieser Add-Ons aber gegen das Urheberrecht?

Zunächst einmal könnte mit der Verwendung der Add-Ons ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von YouTube in Betracht kommen. Allein mit der bloßen Nutzung der Dienste sollen die YouTube-Nutzungsbedingungen anerkannt werden (Ziffer 2.1 und 2.2 der Nutzungsbedingungen). Hat diese ein durchschnittlicher User je zur Kenntnis genommen?

Unabhängig davon findet sich in den Bedingungen keine Passage, nach der die Nutzung eines Proxy-Servers nicht erlaubt wäre. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Verbot liegt bei der Nutzung der Add-Ons also nicht vor.

Das Streamen von gesperrten Filmen könnte aber gegen das deutsche Urheberrecht verstoßen. Dieses will in erster Linie deutsche Urheber – aber auch Urheber aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum schützen (vgl. § 120 UrhG). Der Schutz der übrigen Urheber ergibt sich aus § 121 UrhG. In Absatz 1 heißt es:

„Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.“

Na, alles verstanden? Im Klartext heißt dies, dass ein urheberrechtlicher Schutz nur dann besteht, wenn das Werk innerhalb von dreißig Tagen nach dem Erscheinen im Ausland auch in Deutschland herausgebracht wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, würde ein Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz ausscheiden.

Unterstellen wir nun, dass die Veröffentlichung z.B. eines Musikvideos zeitgleich im Ausland und i…

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Erschienen 1. April 2011 auf http://www.markentiger.com.

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