Providerhaftung nach dem Telemediengesetz
am 11.02.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten
Rechtsverletzungen über das Internet finden häufig unter dem Deckmantel der Anonymität statt. Rechtsverletzende Inhalte werden dabei von den jeweiligen Autoren bewusst unter einem Pseudonym in das Internet eingestellt, damit der Betroffene sich mit seinen möglicherweise bestehenden Abwehransprüchen nicht direkt an den Verletzer halten kann.
Zudem wird der Verletzer in Deutschland noch durch datenschutzrechtliche Regelungen vor der Preisgabe seiner Identität geschützt. Der Betroffene hat daher in vielen Fällen keine andere Möglichkeit, als sich zur Beseitigung einer Rechtsverletzung an den jeweiligen Provider zu halten. Den Providern kommt als Diensteanbietern im alltäglichen Internetverkehr eine besondere Schlüsselrolle zu. Denn ohne sie wäre die Veröffentlichung von Inhalten im Worldwide Web überhaupt nicht möglich. Sie stellen gewissermaßen das Zugangstor zum Internet dar und geraten bei Rechtsverletzungen häufig ins Visier der Betroffenen. Stellt sich die Frage, inwieweit Internet-Provider überhaupt für Rechtsverletzungen durch Dritte einzustehen haben. Dieser Frage möchte die IT-Recht-Kanzlei mit dem folgenden Beitrag auf den Grund gehen.
I. Begriff Internetprovider
Internet-Provider sind die Mittler zwischen dem einzelnen Nutzer und den anderen Nutzern und Anbietern des Internet. Man kann zwischen den Internet Service Providern (ISP) und den Internet Presence Providern (IPP) unterscheiden. Ein Internet Service Provider bietet primär eine Einwahlmöglichkeit ins Internet, ein Internet Presence Provider dagegen Speicherplatz und Serverfunktionen, um Informationen im Netz anzubieten. Internet-Provider schaffen damit überhaupt erst die Möglichkeit, Inhalte im Netz zu veröffentlichen. Dementsprechend können grundsätzlich nicht nur die Autoren rechtswidriger Inhalte, sondern auch die Provider für rechtswidrige Inhalte zur Verantwortung gezogen werden (Haftungsverdoppelung).
II. Haftung von Providern
1. Überblick
Bis vor wenigen Jahren war die Haftung …
OLG Düsseldorf: Keine (Störer-) Haftung des Usenet-Providers - Aufgrund der besonderen Konstellation des Usenet ist dem Usenet-Provider eine ständige Überprüfung künftiger Postings (Einträge) auf Rechtsverletzungen - auch nach Kenntnis konkr
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Usenet-Provider kann zwar ursächlich an der Verbreitung urheberrechtsverletzender Informationen beteiligt sein, sobald diese über den Namensserver abgerufen werden. Diese bloße Kausalität von Zugangsvermittlung und Rechtsverletzung ist a…
LG Düsseldorf: Usenet und Störerhaftung - Ein Usenet-Provider ist als Host-Provider und nicht nur als Access- oder Cache-Provider zu qualifizieren und kann nach den allgemeine Grundsätzen als Störer für Rechtsverletzungen auf Unterlassung in
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG (nunmehr § 7 Abs. 2 TMG) ergibt, ist die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG (nunmehr § 10 TMG) nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.). Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haft…
LG Düsseldorf: Haftung des Access-Providers - Der Access-Provider haftet für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Webseiten von Drittanbietern grundsätzlich weder aus einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht noch als Störer.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Bei der Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Verkauf und der Vermietung von (hier: pornographischen) DVD über das Internet andererseits handelt es sich nicht um gleichartige Leistungen. Zwar mag die Nutzung von Angeboten im In…
LG Hamburg: Störerhaftung des UseNet-Providers - Sofern ein UseNet-Provider nach Kenntniserlangung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen ergreift, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern, kann er dadurch in einer die (Mit-) Störerhaftung b
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Sofern ein UseNet-Provider nach Kenntniserlangung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass ein Musikwerk erneut unrechtmäßig über seinen Dienst aus dem UseNet herunterladbar ist, wirkt er damit in einer eine…
OLG Frankfurt a.M.: Haftung des Access-Providers - Der Access-Provider ist für rechtswidrige Inhalte auf Webseiten zu denen er seinen Kunden über den bereitgestellten Internetanschluss den Zugang vermittelt, - auch nach den Grundsätzen der wettbe
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Access-Provider scheitert bereits daran, dass der Access-Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet für die Wettbewerbsverstöße (hier: § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 184, 1…
Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider
www.unternehmensjurist.de / Das VG Düsseldorf hat mehrere Klagen von Access-Providern gegen Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen. Die Sperrungsverfügungen verpflichteten einige Internet-Anbieter in Nordrhein-Westfalen, die dem Nutzer lediglich de…
LG Köln: Störerhaftung des Access-Providers - Der Access-Provider haftet ab Kenntniserlangung als Störer auf Unterlassung (hier: der Löschung von Daten zur Feststellung von Daten bestimmter Kunden, gegen die Strafanzeige gestellt wurde).
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Access-Provider ist gemäß § 8 TMG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und nicht verpflichtet, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf e…
LG Düsseldorf: (Mit-) Störerhaftung des Forenbetreibers - Werden rechtswidrige Inhalte Dritter durch den Forenbetreiber unverzüglich nach Kenntnis entfernt, fehlt es ohne das Hinzutreten weiterer Umstände an einer Wiederholungsgefahr, die durc
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist Host-Provider und damit Diensteanbieter gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG). Solch ein Anbieter haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG nach den allgemeinen Grundsätz…
