Prospekthaftung und Verjährung

Am 19.11.2009 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 169/08, dass für den Beginn einer Verjährung entscheidend sei, ob und wann ein Prospekt tatsächlich und rechtzeitig übergeben wurde.

Hintergrund: Seit dem 01.01.2001 gelten neue Verjährungsregelungen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach gibt es eine dreijährige Verjährungsfrist für Falschberatung, jedoch abhängig von der Kenntnis. Dies gilt auch für Fälle, bei denen der Anspruch vor 2002 entstanden ist. Bei längeren Beratungsfehlern beginnt die Frist jedes Mal neu zu laufen.

Der BGH entschied nun, dass man dann die Kenntnis des geschädigten Anlegers unterstellen kann, wenn dieser mit Erfolgsaussichten auf Schadensersatz klagen kann. Der Anleger muss dazu nicht alle Einzelumstände kennen, er muss aber die wirtschaftlichen Zusammenhänge erkennen können, aus denen sich der Beratungsfehler ergibt.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Geschädigte nicht wusste, dass der von ihm gekaufte geschlossene Immobilienfond nicht jederzeit verkäuflich ist und das Risiko eines Totalverlustes mit sich bringt.

Gemäß der Auffassung des BGH genügt es für die Aufklärung, wenn statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird. Aus diesem Prospekt muss sich dann der nötige Inhalt wahrheitsgemäß ergeben. Dafür, dass der Prospekt tatsächlich übergeben wurde, ist der Anleger beweispflichtig.

Selbst die bloße Unterschrift, dass der Prospekt übergeben wurde, kann den Berater noch nicht in Sicherh…

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Themen: Urteile , Bundesgerichtshof , Prospekt , Verjährung , 11 U 26/06 , 19.11.2009 , 20 U 2694/06 , Iii ZR 169/08 , Oberlandesgerichts München , Prospekthaftung Verjährung

Erschienen 26. Juni 2010 auf http://www.handelsvertreter-blog.de.

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