Prospekthaftung bei geschlossenen Berliner Immobilienfonds
Der Bundesgerichtshof hat heute über Ansprüche aus bei geschlossenen der GEHAG in Berlin entschieden. Die Beklagte, die GEHAG GmbH, ist
Gründungsgesellschafterin des GEHAG-Fonds 11 und noch weiterer gleichartiger geschlossener Immobilienfonds, an denen sich in den 90er
Jahren zahlreiche Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet beteiligt haben. Die GEHAG-Anteile wurden mehrheitlich vom gehalten. Alle Fonds haben ähnliche, aber nicht
stets wortgleiche Prospekte.
Die Fonds waren gegründet worden, um Wohnanlagen – größtenteils im sozialen Wohnungsbau – zu errichten und zu vermieten. Das Land
Berlin bezuschusste teilweise die Mieten. Diese Hilfen wurden für 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit bewilligt. Üblicherweise schloss sich
daran eine ebenfalls 15-jährige “Anschlussförderung” an. Abweichend von dieser Verwaltungsübung beschloss der Berliner Senat im
Februar 2003 mit Rücksicht auf die desolate finanzielle Situation der Stadt den Verzicht auf die Anschlussförderung für solche
Bauvorhaben, bei denen die Grundförderung nach dem 30. Dezember 2002 endete. Darunter fielen auch die GEHAG-Fonds 11, 15 und 18.
Die Klägerin verlangt wegen Prospektmängeln u. a. Ersatz ihrer Einlage und Freistellung von der quotalen Haftung für das von der
Gesellschaft aufgenommene Bankdarlehen. Damit ist sie sowohl erstinstanzlich beim Landgericht Berlin wie auch in der Berufungsinstanz
beim Kammergericht gescheitert. Anders als bei den Fonds 10 und 20 hat das Kammergericht beim Fonds 11 wie auch in anderen Verfahren
bei den Fonds 15 und 18 einen Prospektfehler angenommen, weil die Anschlussförderung als gesichert dargestellt worden sei; es hat
gleichwohl die Klage abgewiesen, weil es den Fehler nicht als ursächlich für die Beitrittsentscheidung angesehen hat. Dagegen wendet
sich die Revision ebenso wie gegen die Beurteilung des Kammergerichts, dass wegen der Darstellung der quotalen Haftung der Anleger
für Schulden des Fonds kein Prospektfehler anzunehmen sei.
Die vom Berufungsgericht in diesem und in zehn weiteren Reststreiten zugelassene Revision führte jetzt zur Aufhebung der
Berufungsurteile und Zurückverweisung der Sachen an das Kammergericht.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kammergericht zugestimmt, dass anders als die Darstellung der quotalen Haftung die
Prospektformulierungen zur Anschlussförderung fehlerhaft sind. Denn diese erwecken den Eindruck, die Anschlussförderung sei
gesichert, obwohl es tatsächlich keinen Rechtsanspruch darauf gegeben hat. Diese Aussage ist auch dann unrichtig im Sinne der
Prospekthaftungsrechtsprechung, wenn man mit dem Kammergericht davon ausgeht, dass bei der Zeichnung der Fonds in der ersten Hälfte
der 90er Jahre allgemein erwartet wurde, das Land Berlin werde den sozialen Wohnungsbau weiterhin fördern.
Im Einklang mit seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch, anders als noc…
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