Prospektaussage zu Vorgängerfonds

Die Prospektaussagen, die Vorgängerfonds lägen “im Plan”, “über Plan” bzw. seien unterplanmäßig stellen nicht nur eine unverbindliche werbende Anpreisung dar, sondern sind unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung relevant: Wie jetzt der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Prospekthaftungsprozesses zum dem Filmfonds “ApolloProMedia GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG” entschied, kann die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds zur Prospekthaftung führen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anlageinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Emissionsprospekts, so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zu legen.

Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein. Dazu heißt es in dem Prospekt, die Fonds A. M…

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Themen: Filmfonds , Prospekthaftung , Prospekt , Emmissionsprospekt
Rechtsgebiet: Kapitalanlagerecht

Erschienen 16. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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