Prospektaussage zu Vorgängerfonds
Die Prospektaussagen, die Vorgängerfonds lägen “im Plan”, “über Plan” bzw. seien unterplanmäßig stellen nicht nur eine unverbindliche
werbende Anpreisung dar, sondern sind unter dem Gesichtspunkt der relevant: Wie jetzt der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Prospekthaftungsprozesses zum
dem “ApolloProMedia GmbH & Co. 1.
Filmproduktion KG” entschied, kann die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds zur Prospekthaftung führen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss einem Anlageinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein
zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung
von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen
Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des
Emissionsprospekts, so haben die Verantwortlichen das durch Prospektberichtigung oder gesonderte Mitteilung offen zu legen.
Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein. Dazu heißt es
in dem Prospekt, die Fonds A. M…
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