Promotionsordnung der Fakultät I der Universität Lüneburg nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt

Das Nds. OVG hat den Antrag von drei Universitätsprofessoren der Leuphana Universität Lüneburg auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen eine Promotionsordnung der Universität abgelehnt. Diese ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.

Würde die Promotionsordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, könnte die Fakultät I der Universität bis auf weiteres weder bereits angelaufene Promotionsverfahren zu Ende führen noch neue Promotionsverfahren beginnen. Dies würde nicht nur die zurzeit im Promotionsverfahren befindlichen Doktoranden, sondern auch diejenigen treffen, die in Kürze ein Promotionsverfahren beginnen wollen. (…)

Quelle: Nds. Oberverwaltungsgericht vom 14.07.2008

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 15. Juli 2008 auf http://log.handakte.de/.

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